Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

wurde im Landtag einstimmig angenommen.37 Zwar betrafen die Forde- rung der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens direkt ledig- lich den Strafprozess erster Instanz vor dem Landgericht in Vaduz. Sinn- gemäss aber wurde damit jegliches inquisitorische und geheime Verfah- ren als veraltet eingestuft, weshalb Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens künftig 
indirekt auch für den 
Zivilprozess wegweisend und erstrebenswert sein sollten. Denn auch im Zivilprozess herrschte ein grundsätzlich heimliches, mittelbares und schriftliches Verfahren. Es wurde allgemein an der liechtensteinischen Rechtspflege bemängelt, dass «[d]ie Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens fehlte»38, was nebst der Erstinstanz des Vaduzer Landgerichtes vor allem 
die Rechtsmittelinstanzen anging. Diese lagen für den liechtensteinischen Rechtsuchenden fernab ausser Landes und kaum erreichbar zweitins- tanzlich in Wien am fürstlichen Appellationsgericht und drittinstanzlich in Innsbruck am dortigen Oberlandesgericht. Insofern bedeutete ein Verlangen nach einem fortschrittlichen, das heisst mündlichen und öffentlichen Verfahren im Kern auch eine Kritik am liechtensteinischen Instanzenzug vor ausländischen Gerichten, weil diese aufgrund der geo- graphischen Entfernung fast zwangsläufig ein schriftliches und heimli- ches Verfahren bedingt hatten. Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit – sowie spä- ter hinzutretend die freie Beweiswürdigung – galten folglich als fort- schrittlich und zukunftsweisend auf dem Gebiet des Prozessrechts ins- gesamt: sowohl straf- als auch zivilprozessual, sowohl vor der Erstin- stanz als auch vor den Rechtsmittelinstanzen. Als konkrete Folge wurde, zwar ausgehend von den konkreten Forderungen im Landtag von 1874 und dessen damaligem Beschluss, aber erst sieben Jahre später in einer 1881 beschlossenen Strafprozessnovelle die Öffentlichkeit und Münd- lichkeit des Strafverfahrens vor dem Vaduzer Landgericht eingeführt.39 Für das Zivilprozessrecht und die Rechtsmittelverfahren war mithin indirekt vorgezeichnet worden, dass auch sie sich, um zeitgemäss und fortschrittlich zu sein, längerfristig hin zur Mündlichkeit und Öffent- lichkeit würden entwickeln müssen. 278§ 
6 Vorläufer 1812 bis 1905 37Schädler, 1873–1889, S.15 m. w. H. 38Ospelt, Laienrichtertum, S.55f. 39Schädler, Entwicklung, S.65. Siehe Lindt, Gerichtsverfassung, S.167.
	        

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