Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

5.1871: Amtsinstruktion und fürstliches Appellationsgericht Zunehmende Bestrebungen nach einer bislang nicht konsequent durch- geführten Trennung von Justiz und Administration32 führten 1871 zu einer fürstlichen Verordnung mit einer 
Amtsinstruktion33. Sie setzte in §42 Abs. 1 an die Stelle der fürstlichen Hofkanzlei34 mit über zehn dort tätigen Personen und einem «umständlichen und zeitraubenden Geschäftsgang»35 als zweite Instanz neuerdings das 
fürstliche Appellati- onsgericht. Gemäss Abs. 2 war das fürstliche Appellationsgericht «aus drei geprüften Richtern zusammengesetzt, welche vom Fürsten ernannt werden», so dass sie nicht mehr wie zuvor «die Hofkanzleibeamten als Diener des Fürsten von diesem beliebig ernannt und entlassen werden konnten.»36 Die Amtsinstruktion beliess das Landgericht in Vaduz als erste Instanz (§ 34 i. V. m. § 35 Abs. 1) und das k. k. Oberlandesgericht Innsbruck als dritte Instanz (§ 34 i. V. m. § 46). Der liechtensteinische Instanzenzug in Zivilsachen begann dem- nach ab 1871 erstinstanzlich am Landgericht in Vaduz und mithin im Inland. Darauf folgte ein ausländischer Rechtsmittelzug mit dem fürstli- chen Appellationsgericht in Wien als zweiter Instanz sowie dem k. k. Oberlandesgericht Innsbruck als dritter Instanz. 6.1874: Mündlichkeit und Öffentlichkeit 1874 wurde im liechtensteinischen Landtag der Wunsch nach 
einem öffentlichen und mündlichen Strafverfahren laut; der Antrag, die Regie- rung solle einen Gesetzesentwurf zu dessen Einführung ausarbeiten, 277 
I. Entwicklungen 32Siehe Geiger, Geschichte, S.299f.; Goop, S.232; Ospelt, Gerichtswesen, S.239f.; Berger, Rezeption, S.29; Ospelt, Laienrichtertum, S.55f. 33Fürstliche Verordnung vom 30. Mai 1871 über die Trennung der Justizpflege von der Administration [mit Amtsinstruktion für die Landesbehörden des Fürstentums Liechtenstein], LGBl. 1871 Nr. 1; auch veröffentlicht als historische Rechtsquelle, siehe Quellen- und Materialienverzeichnis I./1. 34Zu Einzelheiten deren Zusammensetzung, Kompetenzen und Tätigkeiten siehe Vogt, Verwaltungsstruktur, S.42 und S.43–46. 35Vogt, Verwaltungsstruktur, S.44. 36Geiger, Geschichte, S.299; wortgleich Ospelt, Laienrichtertum, S.55.
	        

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