Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gestatten, welche 
Lokalverhältnisse in einem oder dem anderen Falle nötig machen könnten.»7 Wie sich rechtshistorisch zurückblickend zeigt, begannen mit dieser Ver- ordnung in der liechtensteinischen Rechtsordnung zwei Besonderheiten, die sich als liechtensteinische Traditionen das 19. Jahrhundert hindurch bis zur Justizreform weiterziehen sollten. Zum einen wurde immer kla- rer und unumstrittener, dass sich der Kleinstaat Liechtenstein der Rezeption fremden Rechts bedienen musste, um seine Rechtsordnung aus- und weiterzubilden und auf zeitgenössischem Niveau halten zu können. Dabei auf das österreichische Recht zurückzugreifen, war aus verschiedenen Gründen – wie sich im Folgenden noch deutlich zeigen wird – naheliegend. Die Verordnung von 1812 markiert somit 
den Beginn einer systematischen8 Rezeption österreichischen Rechts9 im Fürs- tentum Liechtenstein. Zum anderen wurde am Ende der Verordnung ausdrücklich der Vorbehalt angebracht, später nötigenfalls Änderungen und 
Anpassungen an die Gegebenheiten und Verhältnisse im Fürstentum Liechtenstein vorzunehmen.10 Daraus sollte sich im 19. Jahrhundert das vielfach spezi- fisch prozessökonomische Motiv der notwendigen Anpassung aller Rechtsrezeptionen an die liechtensteinischen Landesverhältnisse entwi- ckeln. Dieses Motiv belegten die Tätigkeit des Landtages und seine Ziel- setzungen bei diversen Erlassen. So verhielt es sich zum Beispiel – nur ein Beispiel unter zahlreichen11 – beim erfolgreichen12 Alpgesetz von 1867: Es wurde zwar nach schweizerischen Vorbildern abgefasst, «aber auch mit genauer Berücksichtigung der 
hierländigen Verhältnisse ausge- arbeitet.»13 Solche Anpassungen dienten aus liechtensteinischer Sicht 272§ 
6 Vorläufer 1812 bis 1905 7Fürstliche Verordnung vom 18. Februar 1812, Hervorhebungen E. S. 8Ospelt, Gerichtswesen, S.234; Vogt, Verwaltungsstruktur, S.94. 9Vgl. statt vieler Geiger, Geschichte, S.24–26; Berger, Faktum, S.4f. 10Vgl. Vogt, Verwaltungsstruktur, S.95. 11Weitere Beispiele sind: die Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches 1865 (siehe Schädler, 1862–1873, S.119); das Gesetz zum Schutz gewerblicher Marken 1867 nach österreichischem Vorbild (siehe Schädler, 1862–1873, S.141); besonders deutlich die Strafprozessnovelle 1881 nach österreichischer Vorlage (siehe Schädler, 1873–1889, S.48, S.49 [auch Fn. 1] und S.51); die Einführung des Bagatellverfah- rens 1883 nach österreichischem Muster (siehe Schädler, 1873–1889, S.63). 12Siehe Goop, S.237. 13Schädler, 1862–1873, S.147, Hervorhebung E. S.
	        

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