Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

2.Rechtspolitische Bedeutung der Prozessökonomie366 3.Unverändert übernommene prozessökonomische Mechanismen aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren370 a) Einzelrichter am Landgericht371 b) Kein Anwaltszwang372 c) Protokollierung statt Schriftsätze372 d) Erste Tagsatzung für Verhandlung373 e) Verstärkte gerichtliche Prozessleitung374 4.Zusätzliche prozessökonomische Mechanismen im erstinstanzlichen Verfahren374 a) Gegen Missbrauch des Armenrechts375 b) Keine Verständigung über Ruhen des Verfahrens376 c) Vorgängiger Vergleichsversuch376 5.Prozessökonomie bei den Rechtsmitteln377 a) Prozessökonomische Gesamtbilanz im Instanzenzug und beschränkte Rechtsmittel377 b) Beibehaltung der Organisation des Instanzenzuges379 c) Grundsätzlich keine mündliche Verhandlung in Rechtsmittelinstanzen381 d) Auch kein Anwaltszwang in Rechtsmittelinstanzen383 6.Spezifisch liechtensteinische Grenzen der Prozessökonomie383 a) Keine Beweismittel an erster Tagsatzung383 b) Widerspruch bei Verletzung von Prozessvorschriften384 7.Keine prozessökonomischen Massnahmen385 8.Ergebnis385 II.1911: Erstberatung am fürstlichen Appellationsgericht387 1.Historischer Hintergrund387 2.Prozessökonomische Kritikpunkte388 a) Frist zur Behebung von Formmängeln388 b) Erleichterungen bei gerichtlicher Schreibarbeit?389 3.Ergebnis390 266Dritter 
Teil: Inhaltsverzeichnis
	        

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