Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

I.1906: Änderung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung287 1.Historischer Hintergrund288 a) Zwei «Justizgesetzentwürfe» 1906288 b) Fürstliches  Handbillett 1906 zur Justizreform290 2.Rechtspolitisches Ziel und prozessökonomischer «Haupt-Übelstand»291 3.Neue prozessökonomische Bestimmungen292 a) Kürzere Klageerwiderung293 aa) Erwiderung: gesamthaft, aber kurz293 bb) Gegendarstellung: auch beschränkt auf Unrichtiges zulässig295 b) Beweis bei Tatsachenvorbringen296 aa) Gegenüberstellung der Bestimmungen296 bb) Unerwiderte Tatsachenvorbringen297 aaa) Alte Regelung: Zugeständnis fingiert297 bbb) Neue Regelung: Widerspruch vermutet300 cc) Prozessökonomischer Vergleich302 c) Ordnungsstrafen gegen prozessökonomische Verstösse303 4.Ergebnis305 5.Ein Zwischenschritt zur Zivilprozessreform307 II.1907/1908: Mündliches und schriftliches Gutachten Josef Peers309 1.Historischer Hintergrund310 2.Andeutung prozessökonomischer Missstände312 3.Prozessökonomische Anregungen und Abwägungen312 a) Einheitliche Kodifikation nach österreichischem Vorbild313 b) Aufnehmen der Fortschrittlichkeit der österreichischen Zivilprozessordnung314 c) Neuer Instanzenzug315 d) Kostenvermeidung und ein Landrichter316 e) Wahrung der Justizhoheit des Landesfürsten317 4.Ergebnis318 264Dritter 
Teil: Inhaltsverzeichnis
	        

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