schwörend an den guten Willen und das Engagement von deren
Seite appellierte, um die Justizreform gelingen zu lassen. EinErfolg habe «das Walten eines den Änderungen entsprechenden Geistes bei Gericht zur Voraussetzung»637,hiess es im Appell. Mit anderen Worten konnte ein Erfolg allein von den neuen Verfahrensordnungen nicht erwartet wer- den, sondern die Richterschaft musste hierzu im Sinne der Zwecke des neuen Zivilverfahrens tätig werden und ebenso für deren Verwirkli- chung sorgen.638 7.Ergebnis Es gelang Franz Klein in Österreich, mit faktischen prozessökonomi- schen Massnahmen sowie einer der Prozessökonomie dienlichen Umge- staltung der Gerichtsorganisation die «Schaffung der gerichtsorganisato- rischen, personellen und justizverwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die
Umsetzung [das heisst Verwirklichung, E. S.]
der neuen Verfahrens- gesetze in die Praxis»639. All dies trug massgeblich zum praktischen Erfolg des neuen Zivilverfahrens bei, welchen die Verfahrensgesetze allein und ohne derartige flankierende Vorkehrungen höchstwahrschein- lich nicht zu bewerkstelligen vermocht hätten. Namentlich konnte in prozessökonomischer Hinsicht infolge der Massnahmen die Umstellung auf das neue Zivilverfahren unter so gering wie möglich gehaltenem Zusatzaufwand erfolgen, was letztlich den Rechtsuchenden zugute kam. Ferner bestätigte die Raschheit der Zivilprozesse, wie sie sich unter den neuen Verfahrensordnungen einstellte,640 den prozessökonomischen Nutzen der flankierenden faktischen Massnahmen. 254§
4 Prozessökonomische Mechanismen 637Zitiert nach Leonhard, S.150. 638Zum vorangehenden Absatz siehe Leonhard, S.150f.mit Abdruck des Wortlauts des Appells; vgl. Fasching, 100 Jahre, S.30f.; Lewisch, Klein, S.373. 639Fasching, Weiterentwicklung, S.97, Hervorhebung im Original; vgl. fast wortgleich mit Nachweis auf diese Stelle Hochegger, S.92. 640Siehe beispielsweise Leonhard, S.152–157, auch mit statistischen Angaben; vorwie- gend mit statistischen Daten siehe Madlé, passim.