Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

und an vielen Stellen hätten geschehen müssen, war das Formular laut der Verordnung beiseite zu legen und stattdessen – auch dies letztlich wiederum prozessökonomisch – auf gänzlich handschriftliche Ausferti- gung zurückzugreifen.578 Wie vielfältig, gleichwohl anschaulich und prägnant die Ausformu- lierungen und Beispiele im Formularienbuch ausfielen, zeigen die Bezeichnungen und der Umfang des jeweiligen Textes in drei Fällen: (1)Das beispielhafte «Protokoll über die erste Tagsatzung mit Verkün- dung des Beschlusses auf Klagebeantwortung (§ 243 C.P.O.)»579 bean- spruchte lediglich knapp eine Seite Platz. (2) Die «Anordnung der Tag- satzung zur Verhandlung über die Klage im bezirksgerichtlichen Verfah- ren, wenn auf einer Seite Streitgenossen stehen, die eine einheitliche Streitpartei bilden (§§ 437, 438, 14 und 97 C.P.O.)»580 nahm unter Berücksichtigung von Varianten kaum mehr als eine Seite ein. (3) Die «Anzeige an die Rechtsmittel-Instanz, dass infolge eingebrachter Wie- deraufnahmsklage Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens angeord- net wurde (§§ 544, 545 C.P.O.)»581 umfasste, abgesehen von den Förm- lichkeiten, lediglich zwei Sätze. Die Herausgabe der Formulare und des Formularienbuches war vom Bemühen um Prozessökonomie im Bereich massenhafter Ausferti- gung gerichtlicher Schriftstücke getragen.582 Sie lag «[i]m Interesse der möglichst weitgehenden Verminderung des Schreibgeschäftes»583 und sollte bei Gericht «weniger Arbeit mach[en]»584. Es sollte Aufwand dort eingespart werden, wo er allein einer automatischen, dokumentarischen und schreiberischen Tätigkeit galt, um ihn andernorts bei geistig anspruchsvolleren, Urteilskraft erfordernden Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Ausführungen und Beispiele im Formularienbuch waren alle- samt vom Justizministerium so angefertigt worden, dass sie zwar voll- ständig und genau alle erforderlichen Angaben erfassten bzw. mit dem 245 
IV. Massnahmen 578K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. VI. 579K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.39 [Formular Nr. 46]. 580K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.72f.[Formular Nr. 84]. 581K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.83 [Formular Nr. 96]. 582Vgl. K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.316 Ziff. IV. 583K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. V. 584K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. VII.
	        

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