Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

1898, das zusätzlich und erläuternd zu entsprechenden vorgedruckten Formularen für das Zivil- und Exekutionsverfahren herausgegeben wurde.569 Das Formularienbuch enthielt über hundert ausgeführte For- mulare, Muster und Beispiele an Schriftstücken, Protokollen, Beschlüs- sen und Urteilen570 für den Zivilprozess unter Bezugnahme auf die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften571 und mit einleitenden Bemerkungen572 sowie mit jeweiligen Anmerkungen versehen. Die Formulare sollten eine Standardisierung häufiger gerichtlicher Schriftstücke bieten, mit deren Hilfe solche künftig rasch, einfach und somit prozessökonomisch vom Gericht angefertigt, das heisst ausgefüllt werden konnten. Das erläu- ternde Formularienbuch sollte dabei die Einheitlichkeit der Ausferti- gung im Sinne der prozessökonomischen Prägnanz veranschaulichen und gewährleisten.573 Falls ein Formular für einen bestimmten gerichtlichen Akt exis- tierte, bedeutete das, dass es grundsätzlich dafür verwendet werden musste. Umgekehrt bedeutete das Fehlen eines Formulars, dass für den betreffenden Akt keine Standardisierung vorgesehen war und eine Abfertigung mittels Formulares untersagt war.574 Was den vorgefertigten Text der Formulare anging, sollte er grundsätzlich so bestehen bleiben, wie ihn das Formular vorgab und ihn das Justizministerium formuliert hatte.575 Streichungen bei Varianten im Formular waren zulässig,576 not- wendige Änderungen und Einfügungen am Vordruck per Handschrift zwecks Anpassung an den spezifischen Einzelfall waren ebenso erlaubt577. Erst wenn die handschriftlichen Änderungen oder Einfügun- gen das Vorgedruckte im Formular überwogen hätten oder umfangreich 244§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 569Siehe Leonhard, S.147f. 570Vgl. K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. VIII. Voll- ständiges Verzeichnis aller Formulare zur Zivilprozess- und Exekutionsordnung in K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.II–XXXI. 571Siehe K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.VI. 572Siehe K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.VI–X. 573K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. VIII. 574K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.315 Ziff. I und S.316 Ziff.IV. 575K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. V. 576K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. V; K. k. Justiz- ministerium, Formularienbuch, S.VI. 577K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.317 Ziff. VI.
	        

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