Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

kaum vergleichbar, weil erheblich kleiner waren. So wurde zum Beispiel die erstinstanzliche Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen für ganz Liechtenstein als einen Gerichtskreis von einem einzigen Landrichter ausgeübt.564 Da Kleins begleitende Massnahmen dennoch den prozess- ökonomischen Wert derartiger Vorkehrungen zusätzlich zu einer Zivil- prozess- oder als Teil einer Justizreform verdeutlichen, sollen sie im Fol- genden im Überblick kurz skizziert werden. 1.Vorlagen für Schriftsätze Als eine faktische prozessökonomische Massnahme sorgte Franz Klein dafür, dass noch vor Inkrafttreten der neuen österreichischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 1898 Formulare, Vorlagen und Muster von zivilprozessualen Schriftsätzen an den Gerichten zur Verfügung stan- den.565Nachdem an die Gerichte Formulare zum Zivilverfahrensrecht ausgegeben worden waren, wurde per Verordnung ein Formularienbuch [a)] veröffentlicht, das zu deren richtiger Verwendung anleitete. Als Nach träge [b)] ergingen Regeln für die Form der Eingaben an das Gericht sowie eine Sammlung von Beispielen für Verhandlungsproto- kolle, Urteils- und Beschlussausfertigungen; schliesslich brachte die Pra- xis ein ergänzendes inoffizielles Werk mit Mustern und Vorlagen her vor. Mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sollte die neue Zivilprozessord- nung naht- und reibungslos Rechtswirklichkeit werden und, so Klein, «[d]er Tag, an dem man anfangen mußte, nach den neuen Gesetzen vor- zugehen, sollte schon in der Hauptsache geklärte Ansichten antreffen.»566 a)Formulare und Formularienbuch Auf einer Verordnung des k. k. Justizministeriums567 beruhte das 
«For- mularienbuch zur Civilprocessordnung und Executionsordnung»568 von 243 
IV. Massnahmen 564Siehe unten unter §  6/I./11. 565Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.20. 566Klein, Zivilprozeß, S.18, vgl. S.17f. 567K. k. Justizministerium, Verordnung Formularien 1897, S.315–317 (inklusive eines Verzeichnisses der wichtigsten Formularien, S.318–331); die Verordnung ist auch abgedruckt in K. k. Justizministerium, Formularienbuch, S.III–V. 568Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis II./2. unter K. k. Justizministerium, For- mularienbuch.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.