mie ursprünglich erwogen und unternommen? Welche Vorkehrungen bewährten sich, welche nicht? Welche neuen Missstände traten ein, wel- che neuen Gegenmittel wurden nötig? Für die liechtensteinische Zivilprozessordnung gelten demnach unvermindert die folgenden Worte Dr. Albert Schädlers (1848–1922)29, der als Landtagspräsident auch bei der Entstehung der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung massgeblich beteiligt30 war: «Den Werth und die Bedeutung unserer, seit der Gründung der Verfassung[, der konstitutionellen Verfassung von 1862, E. S.] voll- zogenen politischen Entwicklung und der hieraus entstandenen neuen Gesetze und Organisationen können wir nur dann richtig beurtheilen, wenn wir das alte und das neue Kleid kennen und ver- gleichen lernen. [...] Wer die Gegenwart nicht kennt, hat auch wenig Interesse an der Vergangenheit. Wer sich aber mit den gegen- wärtigen Verhältnissen und Einrichtungen vertraut macht, der inte- ressiert sich unwillkürlich für die Zustände alter vergangener Zei- ten.»31 II.Zielsetzung der Untersuchung Die Zielsetzung der vorliegenden Untersuchung soll im Folgenden anhand der Fragestellung (1.), anhand des Vorgehens und der Methode (2.) sowie anhand des Erkenntnisinteresses und -zwecks (3.) dargelegt werden. 1.Fragestellung Bei der Fragestellung wird, nachdem die leitenden Grundfragen [a)] auf- geworfen worden sind, der Rahmen der vorliegenden Untersuchung abgesteckt und es werden die nötigen Grundlagen für den weiteren 25
I. Fragen und Antworten 29Für biographische Informationen siehe Vogt, Brücken, S.182; Rheinberger, S.826f. 30Beispielsweise als Vorsitzender der ersten und zweiten Siebnerkommission, siehe unten unter § 7/III./1./a) und § 8/V./1. 31Schädler, 1862–1873, S.83f.