Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

auferlegt wird. Hierzu bestand in der österreichischen Zivilprozessord- nung von 1895 eine Reihe spezifischer Sanktionen, die verschiedene Ele- mente in ihren Tatbeständen miteinander 
kombinierten. aa)Tatbestand: Faktische Verzögerung oder Verschleppungsabsicht Auf der einen Seite – als Erfolgsdelikt – wurde manchmal auf einen fak- tischen Erfolg abgestellt und vorausgesetzt, dass de facto ein gewisses Verhalten «die Erledigung des Rechtsstreites verzögert» (§ 44 Abs. 1 Ö-CPO) oder «eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt hat» (§ 44 Abs. 2 Ö-CPO). Solch ein Erfolg stellte einen Nachteil und Schaden dar und ihm musste adäquat kausal ein Verhalten zugrundeliegen, das die Prozessökonomie verletzt hatte. In der Regel bedurfte es nebst dem tatsächlichen Erfolg der Verzögerung eines Verschuldens (§ 179 Abs. 2 Ö-CPO).554 Zu solchen Fällen gehörte ebenfalls, wenn der Prozess insgesamt «offenbar muthwillig [...] geführt» worden war (§ 408 Abs. 1 Ö-CPO). Auf der anderen Seite – als Tätigkeitsdelikt – genügte bisweilen ein Verhalten, das «die Erledigung des Processes erheblich verzögern würde» (§ 179 Abs. 1 Satz 2; § 181 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO), also eine absehbare, indes lediglich imminente und (noch) nicht realisierte Verzö- gerung grossen Ausmasses. Zudem konnte auch eine (bisweilen aus- schliessliche555) Verschleppungsabsicht ausreichend sein, nämlich dass «offenbar» (§ 179 Abs. 1 Satz 2; § 278 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO) oder bloss «in der Absicht, den Process zu verschleppen» (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO), gehandelt wurde. In beiden Fällen konnte der Sanktionstatbe- stand verwirklicht werden, ohne dass ein Erfolg bzw. Schaden eintrat. Bereits das Tätigwerden im Sinne einer Verletzung der Prozessökono- mie genügte, um sanktionswürdig zu 
sein. bb)Rechtsfolge: Haftung und/oder Strafe Als Sanktion kam zunächst eine Haftung für kausal entstandenen Scha- den oder kausal hervorgerufene Nachteile in Betracht. Namentlich wurde der «Ersatz der Processkosten ganz oder theilweise» (§ 44 Abs. 1 Ö-CPO), womit dem Gericht der angemessene Umfang der Haftung zu 237 
III. Prozessökonomische Elemente 554Vgl. Walker, Vergleich, S.281; siehe Vierhaus, Abgeordnetenhause, S.557. 555Vgl. Walker, Vergleich, S.281f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.