Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

aa)Auf Antrag oder von Amtes wegen Ein häufiges prozessökonomisches Element, in dem sich die Arbeitstei- lung zwischen Gericht und Parteien widerspiegelte, zugleich aber dem Gericht stets eine Interventionsmöglichkeit bereitstellte, war die Wen- dung «auf Antrag oder von Amtes wegen» (§ 44 Abs. 1; § 179 Abs. 1 Satz2; § 181 Abs. 2 Satz 2; § 278 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO). Dem Gericht erlaubte dieses Element im Einzelfall nach Ermessen und bei Bedarf ein- zugreifen oder in einem bestimmten Sinne tätig zu werden. Zugleich sicherte es für den Fall, dass das Gericht dies versäumte, den Parteien die Möglichkeit, in ihrem Interesse tätig zu werden und das Gericht mittels Antrages anzugehen. Klein selbst erachtete das häufige Element «auf Antrag oder von Amtes wegen» als Mittelweg zwischen strikter gericht- licher Prozessleitung und strengem Parteibetrieb, das ein Zusammenar- beiten beider Seiten sicherstellen sollte, sowohl zugunsten der Gründ- lichkeit als auch zugunsten der 
Prozessökonomie.549 bb)Gerichtliches Ermessen Wie es die Anpassungsfähigkeit an den einzelnen Zivilprozess erfor- derte,550 räumten die prozessökonomischen Mechanismen dem Gericht oftmals ein Ermessen ein. Sei es, dass «das Gericht die Überzeugung gewinnt» (§ 44 Abs. 1 Ö-CPO) oder fand (§ 408 Abs. 1 Ö-CPO), dass etwas der Fall war. Oder sei es, dass etwas «offenbar» (§ 179 Abs. 1 Satz 2; § 278 Abs. 2 Satz 2; § 408 Abs. 1 Ö-CPO) war, etwas bereits «hätt[e] [geschehen] sollen» (§ 44 Abs. 2 Ö-CPO) oder künftig (höchst-)wahr- scheinlich eintreten «würde» (§ 179 Abs. 1 Satz 2; § 181 Abs. 2 Ö-CPO). Auch die Aufforderung, alles Erforderliche oder Notwendige vorzu- kehren (§ 181 Abs. 1 Satz 1; § 278 Abs. 1 Ö-CPO), wie es nötig oder zweckmässig erschien (§ 181 Abs. 1 Satz 2; § 278 Abs. 1 Ö-CPO), gestat- tete ein gerichtliches Ermessen. Nicht zuletzt versah als unscheinbares, aber bedeutendes prozessökonomisches Element das Modalverb «kön- nen» (§ 44 Abs. 1; § 179 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2; § 181 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; § 278 Abs. 2 Satz 2; § 408 Abs. 1 Ö-CPO) das Gericht mit der Möglichkeit, im Einzelfall ein Ermessen auszuüben und demgemäss tätig zu werden oder eben nicht.235 
III. Prozessökonomische Elemente 549Vgl. zum Beispiel Klein, Bemerkungen CPO, S.296; Klein, Zivilprozeß, S.182, S.185 und S.323, je m. w. H. 550Siehe unten unter §  9/III./3./h).
	        

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