ordnung vorhandenen prozessökonomischen Mechanismen angeht; sie muss es aber auch nicht. Denn es genügt, dass sie möglichst repräsenta- tiv ist und anhand der ausgewählten Vorschriften deutlich wird, aus wel- chen Elementen bzw. Tatbestandselementen prozessökonomische Mechanismen typischerweise zusammen- und umgesetzt werden. Man mag über einen
numerus clausus der
möglichen prozessöko- nomischen Mechanismen uneinig sein und ebenso über den noch kleine- ren Kreis von
sinnvollen prozessökonomischen Vorschriften. Zerlegt man die typischen prozessökonomischen Mechanismen jedoch in ihre Bestandteile und vergleicht sie miteinander, zeigt sich bald, dass die ein- zelnen Elemente und Bausteine der Mechanismen sich auffallend häufig wiederholen und wohl im Sinne eines numerus clausus begrenzt sind: «Dem kundigen Gestalter des Prozessrechts sind naturgemäß alle Regelungselemente und -techniken bekannt, mit denen die Verfah- rensdauer verkürzt werden kann. Dass auf diesem Gebiet neue Bauelemente des Verfahrensrechts erdacht werden können, ist wenig wahrscheinlich. Vielmehr geht es darum, die an sich
bekann- ten Bauelemente so zu kombinieren, dass das Ziel der kürzeren Verfahrensdauer mit einiger Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.»544 An einigen wenigen, dafür jedoch auffallend und hauptsächlich prozess- ökonomischen Vorschriften, eben prozessökonomischen Mechanismen im strengen Sinne, treten diese Elemente bereits alle sichtbar hervor. Hierin liegt der entscheidende Schritt zu deren Verständnis, von dem alle weiteren ausgehen. Die weiteren möglichen Schritte sind unzählig viele wie die verschiedenen Kombinationen der Elemente zu eigenen oder neuen Mechanismen oder das Einfügen einzelner solcher Elemente zwecks Prozessökonomisierung in bestehende Normen. Doch bleiben sie alle den Elementen, aus denen sie hervorgehen, verhaftet und können durch sie gewissermassen entschlüsselt werden. Als
Auswahl prozessökonomisch repräsentativer Vorschriftenaus der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 könnte – nur eine 232§
4 Prozessökonomische Mechanismen 544Jelinek, S.602, Hervorhebung E. S.; vgl. Oberhammer, Speeding up, S.230: «the fact that the number of conceivable measures [to speed up litigation, E. S.] is limited».