Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Falle der liechtensteinischen Zivilprozessordnung treten darüber hinaus zwei Besonderheiten mit weitreichenden Folgen hinzu. Zum einen war sie ursprünglich eine weitgehende Rezeption des bezirksgerichtlichen Verfahrens der vielgerühmten österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 nach Franz Klein. Zum anderen bedingten damals von Anfang an der monarchische Kleinstaat Liechtenstein und seine Rechtsordnung Anpassungen an die (sich seither indes grundlegend gewandelten) herr- schenden Verhältnisse. Die Frage nach der Prozessökonomie ist stets eine Frage nach pro- zessökonomischen Missständen und Mängeln. Denn Prozessökonomie zeigt sich als 
negatives Phänomen: Sie wird immer dann zum Thema, wenn sie (angeblich) fehlt, und sie wird immer dort gefordert, wo sie (scheinbar) nicht oder zu wenig eingreift.25 Mit anderen Worten: Von der Prozessökonomie wird gesprochen, wenn prozessökonomische Miss- stände, Mängel und daraus wiederum Folgeschäden auftreten26 und gegen diese werden alsdann prozessökonomische Vorkehrungen zwecks Beseitigung ergriffen. Dieses Wechselspiel von prozessökonomischen Missständen und Gegenmitteln setzt bei der Ausarbeitung einer neuen Zivilprozessord- nung ein, die namentlich die prozessökonomischen Mängel ihrer Vor- gängerin beheben soll, und zieht sich sodann in Form von Novellierun- gen und Änderungen durch das Bestehen einer Zivilprozessordnung. Dieser Umstand macht es für die Erforschung, das Verständnis und die Beurteilung der Prozessökonomie in der heutigen liechtensteinischen Zivilprozessordnung erforderlich, deren geschichtliches Werden, das heisst ihre rechtsgeschichtliche Entstehung und Entwicklung des Nähe- ren zu betrachten. In den Worten Franz Kleins dient hierbei die «Rechtsgeschichte als Geschichte der Ansichten, Wünsche und unzurei- chenden Erfüllung[.]»27 Weil es um Mängel und deren Beseitigung geht, kann die Rechtsgeschichte als Spielfeld der Erfahrungen28 dienen und die Gestalt der Prozessökonomie in der heutigen liechtensteinischen Zivil- prozessordnung zu erklären helfen: Was hat man zwecks Prozessökono- 24§ 
1 Prozessökonomie heute 25Siehe prägnant Willmann, S.23–26. 26Siehe statt vieler Steger, S.50–63. 27Klein, Rechtsentwicklung, S.415. 28Vgl. Oberhammer, Speeding up, S.232.
	        

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