Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zess für gewöhnlich persönlich vor Gericht zugegen sein, was sie «Zeit und Mühe»512 kosten und dadurch in ihrem wirtschaftlichen Fortkom- men mit allen entsprechenden Folgewirkungen hemmen würde.513Umso mehr galt es laut Klein, die Konzentration und Prozessökonomie des Zivilprozesses vor Bezirksgerichten als zentrales Anliegen zu verwirkli- chen.514 Als 
Ersatz für die anwaltliche Vertretung sollte das Gericht in seiner Funktion der 
Prozessleitung im bezirksgerichtlichen Zivilprozess verstärkt lenkenden, belehrenden und unterstützenden Einfluss auf die Parteien nehmen und sie als Rechtsunkundige so vor «unverschuldeten Rechtsnachtheilen»515,Versäumungen und unbeabsichtigten Rechtsfol- gen bewahren (§ 432 Abs. 1 Ö-CPO). Wenn der Kläger nicht anwaltlich vertreten war, verlangte die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 in einer Reihe von Fällen ausdrücklich, dass das Gericht zu klägerischen Gunsten tätig wurde: Wenn der Kläger eine schriftliche Klage eingebracht hatte, die nach Ansicht des Gerichts punktuell ergänzt oder geklärt werden musste oder wenn das Gericht gegen eine Verfahrenseinleitung Bedenken hatte, musste es in beiden Fällen dem Kläger ermöglichen und ihn anleiten, die schriftliche Klage zu vervollständigen und richtigzustellen (§ 435 Abs. 1 Ö-CPO).516Wenn der Kläger seine Klage mündlich zu Protokoll gege- ben hatte und es dem Gericht an einer Prozessvoraussetzung oder der Zulässigkeit der Klage zu mangeln schien, musste es den Kläger münd- lich und auf sein Verlangen hin schriftlich darüber belehren (§ 435 Abs.2 Satz 1 Ö-CPO). Bei einer offenbar unbegründeten Klage musste es ihn angemessen mündlich belehren (§ 435 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO). Im Beson- deren musste das Gericht bei einer Entscheidung (Beschluss und Urteil) die nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Parteien auf Rechts- mittelfristen hinweisen (§ 432 Abs. 2 Ö-CPO).517 Schliesslich musste das Bezirksgericht im erstinstanzlichen Urteil explizit festhalten, dass für Anstrengung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren Anwaltspflicht herrschte (§ 447 Abs. 1 Ö-CPO). All die genannten 223 
II. Bezirksgerichtliches Verfahren 512Klein, Bemerkungen CPO, S.342. 513Klein, Gesetzentwürfe, S.66. 514Klein, Bemerkungen CPO, S.341f.m. w. H.; Klein, Gesetzentwürfe, S.66. 515Klein, Bemerkungen CPO, S.341. 516Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.227. 517Klein, Zivilprozeß, S.401.
	        

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