Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Nichtsdestotrotz errichtete Klein einige besonders prozessökonomische Mechanismen im Zivilprozess vor Bezirksgerichten, die rückblickend dieses Verfahren «wesentlich vereinfacht, beschleunigt und verbilligt»505 haben.506 Klein selbst fasste es in einer Rede vor dem Abgeordnetenhaus in die Worte: «Das bezirksgerichtliche Verfahren ist so sparsam gestaltet, daß ich nicht weiß, was man da noch nachlassen könnte.»507 2. Zusätzliche prozessökonomische Mechanismen Abweichend vom soeben ausgeführten Grundsatz, dass die prozessöko- nomischen Mechanismen des Gerichtshofverfahrens auch für das bezirksgerichtliche Verfahren galten, statuierte Klein für letzteres namentlich acht zusätzliche bzw. stark geänderte prozessökonomische Mechanismen. Diese zusätzlichen prozessökonomischen Mechanismen im bezirksgerichtlichen Verfahren der österreichischen Zivilprozessord- nung von 1895 werden im Folgenden dargelegt. a)Kein Anwaltszwang Im bezirksgerichtlichen Zivilprozess standen Gericht und Parteien gegenüber dem Gerichtshofverfahren in einem anderen Verhältnis, weil vor Bezirksgerichten grundsätzlich 
kein Anwaltszwangherrschte, obwohl durchaus ein Anwalt beigezogen werden durfte. Der zulässige Verzicht auf einen Anwalt ersparte den Parteien allerdings Anwaltskos- ten508 und sollte die in höheren Instanzen vorgeschriebene Anwalts - pflicht509 und deren Anwaltskosten erstinstanzlich, wo ja das Schwerge- wicht des neuen Zivilprozesses lag,510 kompensieren511. Mangels Anwaltszwanges würden die Parteien im bezirksgerichtlichen Zivilpro- 222§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 505Sachers, S.240 m. w. H. 506Vgl. zusammenfassend Klein, Gesetzentwürfe, S.65f., vgl. S.7; Dahlmanns, S.2737; Oberhammer, Speeding up, S.222. 507Klein, Bericht, S.76. 508Sachers, S.240 Fn. 74. 509Im erstinstanzlichen Gerichtshofverfahren sowie den Verfahren vor höheren Instanzen herrschte Anwaltszwang (Klein, Gesetzentwürfe, S.33 m. w. H.; vgl. Klein, Parteienvertretung, S.23f.). 510Siehe oben unter §  4/I./17. 511Klein, Parteienvertretung, S.28.
	        

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