Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Infolge der damals bescheidenen Verhältnisse am Vaduzer Landge- richt als erster Instanz in Zivilsachen mit nur einem einzigen amtieren- den Richter sollte sich später die Rezeption des Zivilprozessrechts im Kleinstaat Fürstentum Liechtenstein von Anfang an ausschliesslich auf den bezirksgerichtlichen Zivilprozess richten.503 Deshalb fragt sich, inwiefern sich das bezirksgerichtliche Verfahren als Rezeptionsvorlage nach Kleins Konstruktion vom Gerichtshofverfahren abhob, was die Prozessökonomie betraf. Klein selbst erblickte im bezirksgerichtlichen Zivilprozess, abgesehen von der Reduktion des Spruchkörpers auf einen Einzelrichter und eines infolge des geringeren Streitwertes de facto regelmässig geringeren Prozessstoffes, 
grundsätzlich keine prozessöko- nomische Verschiedenheit gegenüber dem Gerichtshofverfahren und hielt fest: «Formalitäten, für das Processziel gleichgiltige [sic!, E. S.], sozusa- gen taube Einrichtungen und Acte finden sich kaum in 
dem Gerichtshofverfahren, wie es der Entwurf vorschlägt; alles was behufs Erreichung des Processzieles gethan oder gestattet werden muss, soll so einfach und mit so geringen Mitteln, als nur irgend möglich, geschehen. Bei kärglicherem Processinhalte werden selbstverständlich alle die Formen und Behelfe des Gerichtshofver- fahrens an Umfang abnehmen, ihre Erledigung weniger Zeit bean- spruchen, die Reihe der Processacte wird rascher ablaufen, als wenn ein reicherer, mannigfaltigerer Processstoff in sie tritt. Aber auch wenn es sich um geringfügigere Rechtssachen handelt, auch im 
bezirksgerichtlichen Processe werden sie nicht erspart werden können, weil dieser Process mit dem Gerichtshofverfahren das- selbe Ziel gemeinsam hat, und jene Formen und Behelfe eben nur die nothwendigen Mittel zu diesem Ziele sind, 
kaum irgendwo über das Zweckmäßige, Zwecknothwendige hinausgegangen wurde. [...] [D]as 
Gerichtshofverfahren ist so einfach, knapp, form- los und gelenk, dass es sich auch zur Anwendung bei den Bezirks- gerichten vollkommen eignet, vorausgesetzt nur, dass den 
geänder- ten persönlichen Voraussetzungen durch entsprechende Modifica- tionen Rechnung getragen wird.»504221 
II. Bezirksgerichtliches Verfahren 503Siehe unten unter §  8/I./1./d). 504Klein, Bemerkungen CPO, S.340f., Hervorhebungen E. S., vgl. S.346.
	        

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