Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Im Gegensatz zu heutigen Erörterungen475 widmete Klein sich 
der Justiziabilität der prozessökonomischen Verantwortlichkeit kaum. Er beschäftigte sich nicht mit einer besonderen prozessökonomischen Ver- antwortlichkeit des Gerichts in dem Sinne, dass bei nachlässiger formel- ler Prozessleitung zulasten der Prozessökonomie den Parteien dagegen eine eigenständige Klagemöglichkeit wie ein Fristsetzungsantrag oder eine Untätigkeitsbeschwerde erwachsen wäre. Klein erwähnte zwar, dass den Parteien gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung infolge der «Unterlassung der pflichtmäßigen richterlichen Thätig- keit»476 eine Beschwerdemöglichkeit an die Hand gegeben werden musste. Allerdings handle es sich dabei nicht um einen «processualen Rechtsbehel[f]»477 der Zivilprozessordnung, sondern um eine verwal- tungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, womit Klein sie aus der Zivilpro- zessordnung hinaus verwies und in deren Zusammenhang nicht näher auf sie eintrat.478 Auf die 
Alternativen zum Zivilprozess verwendete Klein kein besonderes prozessökonomisches Interesse, weil sein prozessökonomi- scher Fokus nahezu ausschliesslich auf dem ordentlichen Zivilprozess ruhte.479 Der Friedensgerichtsbarkeit, mit der er sich ausführlich im letz- ten Abschnitt von «Pro futuro» beschäftigt hatte,480 begegnete Klein nach Aussen mit scheinbarer Befürwortung, unterstützte sie indes, wenn es legislativ darauf ankam, nur mässig.481 Mit den Gemeindevermittler- ämtern hatte er im Laufe seines Wirkens wiederholt zu tun, betrachtete sie jedoch wohl eher nur als vorläufige und versuchsweise Einrichtun- gen.482 Die Schiedsgerichtsbarkeit lehnte er nicht rundweg ab, sah für sie aber eher ein Nischendasein vor.483 Der staatliche Rechtsschutz, umso 217 
I. Gerichtshofverfahren 475Siehe zum Beispiel Schoibl, Fristsetzungsantrag, passim; Kroppenberg, passim. 476Klein, Bemerkungen CPO, S.366. 477Klein, Bemerkungen CPO, S.366. 478Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.366f. 479Mayr, Friedensgerichtsbarkeit, [resümierend] S.152, siehe auch passim; siehe Ober- hammer, Speeding up, S.223. 480Siehe Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), ab S.66. Siehe dazu zusammenfassend Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.251–253. 481Mayr, Friedensgerichtsbarkeit, S.153 m. w. H. 482Vgl. Mayr, Friedensgerichtsbarkeit, S.153 m. w. H.; Mayr, Rechtsschutzalternati- ven, S.253f.und S.259, je m. w. H. Siehe auch Klein, Zivilprozeß, S.473–475. 483Klein, Zivilprozeß, S.489; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.383. Vgl. Mayr, Frie- densgerichtsbarkeit, S.152f.
	        

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