Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

den.437 Auf Seiten des Gerichts sollte die «Verleihung von mancherlei Strafbefugnissen an den Richter» dafür sorgen, dass mittels 
richterlicher «Souveränetät» gegen Parteivorbringen zwecks Prozessverschleppung im Instruktionsstadium wirkungsvoll vorgegangen werden konnte.438 Im Hinblick auf den Instanzenzug regte Klein an, eine 
«zeitliche Begren- zung des Appellationsproceßes» und allenfalls insgesamt «Sicherstel- lungsmaßregeln für die Dauer des Proceßes»439 aufzustellen.440 In seiner Rede vom 14. November 1894 zum Beratungsgesetz der Zivilprozessordnung anlässlich der Generaldebatte im Abgeordneten- haus verkündete Klein, in den Entwürfen habe man «alles getan, was man tun kann, um den Prozeß zu beschleunigen.»441 Zusammenfassend zählte er folgende Mechanismen der Beschleunigung auf, über die die neue Zivilprozessordnung verfügen werde: «Beschränkung in der 
Erstreckung von Fristen und Tagsatzungen, die 
kurzen Fristen, [...] Einrichtungen zur 
Konzentration der Ver- handlung, die Möglichkeit, daß der 
Richter eventuellen Verschlep- pungstendenzen der Parteien handhaft entgegentreten kann, sie müssen ja den Prozeß schneller machen.»442 Im Rückblick widerspiegeln die prozessökonomischen Mechanismen der Raschheit, welch ein dringendes Anliegen die Beschleunigung des Zivilprozesses für Klein, aber auch für die Gesetzgebung insgesamt damals war. Ebenso belegen die von Klein eingesetzten Mechanismen, wie aus der Chronologie innerhalb seiner Werke ersichtlich, dass sie weder seine eigenen Erfindungen noch sonderlich innovativ waren, son- dern vielmehr in einer Tradition seit langem vorgeschlagener Beschleu- nigungsmechanismen standen.443 Die Besonderheiten der prozessökono- 208§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 437Siehe Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.616, und JBl 20 (1891), S.5f., S.15f.und S.28f. 438Siehe Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.616f., und JBl 20 (1891), S.4 und S.29. 439Wovon er später aber als realistischerweise unter den damaligen Umständen als undurchführbar absah und dieselbe Funktion stattdessen den Beschränkungen von Erstreckungen anheimstellte, siehe Klein, Beratungsgesetz, S.53f. 440Siehe Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.616. 441Klein, Beratungsgesetz, S.53. 442Klein, Beratungsgesetz, S.53, Hervorhebungen E. S., vgl. auch S.54. 443Vgl. Oberhammer/Domej, Delay, S.256; siehe Rechberger, Jahrtausendwende, S.59.
	        

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