Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

innerhalb einzelner Mechanismen und Vorschriften mittels prozessöko- nomischer (Tatbestands-)Elemente geht, da diese bei der Rechtsanwen- dung allein anhand des Wortlauts in der Zivilprozessordnung auf den ersten Blick unmissverständlich deutlich werden und eingreifen sollten. Beim Weg über die Werke Kleins hin zu den Mechanismen liegt die Schwierigkeit darin, dass die zivilprozessuale Prozessökonomie in ihren Ausprägungen der Effizienz, Raschheit und Billigkeit insbesondere in Kleins «Erläuternden Bemerkungen» zu seinem Entwurf der Zivilpro- zessordnung 
allgegenwärtig war, wie es auch den neuen Zwecken seines Zivilprozesses entsprach. Nahezu auf jeder Seite trifft man auf einen Hinweis, inwiefern eine Vorschrift (zumindest auch) zur zivilprozessua- len Schnelligkeit, Günstigkeit oder Effizienz beitrug. Indes genügen blosse Hinweise oder Erwähnungen ohne tiefergehende prozessökono- mische Überlegungen oder Zwecksetzungen nicht, um spezifisch pro- zessökonomische Mechanismen darzustellen. Bei den behandelten Mechanismen handelt es sich demgegenüber um prozessökonomische Mechanismen im strengen Sinne, beruhend auf dem Gedanken: «Nicht alle im Gesetz [der Zivilprozessordnung, E. S.] gegebenen Normen haben für das Verfahren die gleiche Bedeutung. Eine große Zahl dersel- ben ist nur Diener des Zweckes, für den die Normen aufgestellt sind oder um Einzelheiten in denselben darzustellen.»415 Unter all den Vor- schriften bzw. Mechanismen der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 finden sich also viele prozessökonomisch relevante. Darunter wiederum befinden sich einige 
prozessökonomischere im engeren Sinne und diese bilden den 
engeren Kreis an prozessökonomischenMechanis- men, die vorliegend infrage stehen. In den Werken Franz Kleins zum Zivilprozessrecht findet sich lei- der an keiner Stelle eine 
vollständige Auflistung der Vorschriften, welche er spezifisch als tragende prozessökonomische Mechanismen ansah. Einzig im Kontext der materiellen Prozessleitung von Seiten des Gerichts nannte er – ein wenig versteckt in den Fussnoten – einige Bestimmungen, die seiner Ansicht nach spezifisch prozessökonomische Zwecke erfüllten: Der Vereinfachung dienten die §§ 180, 187, und 193 Ö-CPO; die Prozessbeschleunigung bezweckten die §§ 180, 181, 187, 202§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 415Sachers, S.247.
	        

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