Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

unter anderem: die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsunterworfenen von den Rechtsmittelfristen und deren Folgen;9 der anwaltliche Wunsch, mehr Zeit zum Verfassen von Eingaben zu erhalten;10 Sachverhalte wie Abwesenheit oder Erfordernis detaillierter Abklärungen, bei denen kurze Fristen kaum ausreichen, um alles Nötige vorzukehren;11 die Mög- lichkeit der Behörden, mittels verschiedener vorsorglicher Massnahmen bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Missbrauch längerer Fristen ein- zugreifen12. Ferner seien die entsprechenden Fristen in Verfahrensord- nungen anderer Länder Europas durchwegs bedeutend länger als in den liechtensteinischen, worin für den Kleinstaat Liechtenstein ein wichtiger vergleichender Befund an Erfahrungen und Entwicklungen liege.13 Die Abklärungen und mithin die 
Postulatsbeantwortung14 der Regierung vom 28. Februar 2012 fielen gegen die Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen aus15 und die Regierung beantragte die Abschrei- bung16 des Postulats. Was die Regierung spezifisch gegen die Verlänge- rung der zivilprozessualen Rekursfrist gemäss § 489 Abs. 1 FL-ZPO von zwei auf vier Wochen vorbrachte, war die Prozessökonomie: «Somit wäre bei Einführung einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit einer deutlichen Verlängerung der Verfahrensdauer zu rechnen. 21 
I. Fragen und Antworten 9Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.1. So später auch das Votum der Abgeordneten Diana Hilti (Landtagsprotokoll Postulatsbeantwor- tung Vereinheitlichung 21. März 2012, S.118f.): Zwar seien die Fristen für die Tätig- keiten der Rechtsanwälte wichtig, letztlich beträfen und beschwerten sie jedoch deren Mandanten als Rechtsunterworfene. 10Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.1f.Ebenso das Votum des Abgeordneten Christian Batliner (Landtagsprotokoll Postulat Verein- heitlichung 21. September 2011, S.1393, Hervorhebungen E. S.): «Die heutige Rege- lung [der Rechtsmittelfristen, E. S.], auch wenn wir diese schon sehr lange kennen, kann wirklich zu Härten führen. [...] Bei komplexen Fällen hat man 14-tägige Rechtsmittelfristen, da werden Schriftsätze von 100 Seiten oder mehr zum Teil aus- getauscht. Da gibt es aktenweise Ordner bei Gericht, die man durchwälzen muss, und wenn man da nur 14 Tage Zeit hat, da kann man wirklich nicht mehr von einem fairen Verfahren sprechen.» 11Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.1f. 12Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.3, vgl. S.2. 13Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.3 m. N. 14Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis unter I./3./b). 15Zusammenfassend siehe Postulatsbeantwortung Vereinheitlichung Rechtsmittelfris- ten 28. Februar 2012, S.4 und S.23f. 16Postulatsbeantwortung Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 28. Februar 2012, S.26.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.