Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

deren Verfahren geleistet worden war. Gab das besondere Verfahren den Anlass für einen zusätzlichen Zivilprozess,366 führte es dadurch zu einer Vermehrung des gerichtlichen Aufwandes, indem aus einem Verfahren zwei entstanden. In jedem Fall waren derartige Erscheinungen aus pro- zessökonomischen Gründen zu vermeiden. NachKleins Ansicht sollte deshalb der ordentliche Zivilprozess wieder als Standardverfahren ver- wendet und er als solches von Grund auf prozessökonomischer werden, wodurch sich besondere prozessökonomische Verfahrensarten nebenher oder an seiner statt weitgehend erübrigten.367 Der Eindruck sollte nicht länger fortbestehen, neben den prozessökonomischen besonderen Ver- fahrensarten gebe es (e contrario) nur einen aufwendigen, langsamen sowie teuren ordentlichen Zivilprozess.368 17. Einschränkung der Rechtsmittel und instanzenübergreifende prozessökonomische Gesamtbilanz In der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 und ihrem Zivil- prozess lag, wie Klein festhielt, das «Schwergewicht im Verfahren erster Instanz»369: «Was in erster Instanz versäumt wurde, müßte dann oft unter erschwerten Verhältnissen im Berufungsverfahren nachgeholt werden[.]»370 Die 
Gesamtbilanz der Prozessökonomie umfasste demnach laut Klein nicht nur die erste Instanz, sondern rechnete auch die Rechts- mittelinstanzen und deren Verfahren mit ein, denn prozessökonomische «Schlaffheit in der einen und Straffheit in der anderen Instanz wäre sinn- los und würde sich gegenseitig verneinen. Es hieße mit der einen Hand preisgeben, was man mit der anderen mühevoll errungen hat.»371 Gerade 193 
I. Gerichtshofverfahren 366Klein, Zivilprozeß, S.489. 367Klein, Référé, S.148f.m. w. H. Vgl. Oberhammer, Speeding up, S.223. 368Klein, Référé, S.148f.m. w. H. Vgl. Oberhammer, Speeding up, S.223. Siehe oben unter §  3/III./1. 369Klein, Zivilprozeß, S.273, sinngemäss gleich S.346. Malaniuk, S.190; vgl. Dahl- manns, S.2735. 370Klein, Praxis, S.41, vgl. 226. 371Klein, Zivilprozeß, S.403, sinngleich und die Berufung betreffend S.418, vgl. auch S.409; vgl. Klein, Parteienvertretung, S.27–29 m. w. H. Vgl. Vortrag Schönborn 1893, S.226f.m. w. H.; Malaniuk, S.188f.; Fucik, S.198; siehe Rechberger/Klicka, S.242f.
	        

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