Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

chung, das heisst Verlängerung sämtlicher Rechtsmittelfristen auf die Dauer von vier Wochen möglich und zweckdienlich sei.2 Die Postulan- ten bezogen sich hierbei auf die Fristen derjenigen Rechtsmittel, die gegen instanzabschliessende Endentscheide gerichtet waren, demnach nicht gegen Zwischenentscheide.3 Namentlich war zu prüfen,4 ob in der Zivilprozessordnung die zweiwöchige Frist für den Rekurs (§ 489 Abs.1 FL-ZPO5) auf vier Wochen ausgeweitet werden sollte.6 In der Landtags- sitzung vom 21. September 2011 wurde mit einer Mehrheit von 22 (von gesamt 25 möglichen) Stimmen der Antrag im Postulat angenommen und dieses an die Regierung zwecks der vorgesehenen Abklärungen überwiesen.7 Obwohl eine Vereinheitlichung und Verlängerung sämtlicher Rechtsmittelfristen laut Postulatsbegründung entsprechend die Dauer der jeweiligen Verfahren erhöhen würde, sei sie aus prozessökonomi- schen Gründen sicherlich nicht abzulehnen, wenn nicht sogar zu emp- fehlen. «Die Raschheit des Verfahrens», hiess es im Postulat wörtlich, «könnte als Gegenargument dafür genommen werden, wieso die Fristen möglichst kurz bleiben sollten. So wird nämlich der gesamte Zeitaufwand für Gerichtsverfahren kürzer gehalten. Dies stimmt nur dann, wenn gleichzeitig eine Beschleunigungsverpflich- tung bei den Behörden oder Gerichten besteht. Dies ist aber im sel- tensten Fall gegeben. Die Rechtsmittelfristen verzögern den Lauf der Dinge nur geringfügig.»8 Demgegenüber sprächen gewichtigere Gründe dafür, eine solche allfäl- lige geringfügige Verfahrensverlängerung in Kauf zu nehmen, nämlich 20§ 
1 Prozessökonomie heute 2Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S. 1. 3Vgl. stellvertretend dafür das Votum der Abgeordneten Diana Hilti, Landtagspro- tokoll Postulatsbeantwortung Vereinheitlichung 21. März 2012, S.119. 4Vgl. GMG-Komm. FL-ZPO, §  390 N. 1 und N. 5 sowie §  484 N. 2; Ö-ZPO Komm.-Kodek, §  515 N. 1–3. 5Dieser Paragraph blieb seit der Fassung der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung von 1912, wie sie am 1. Juni 1913 in Kraft getreten war, bis heute unverändert. 6Postulatsbeantwortung Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 28. Februar 2012, S.18f.; fälschlicherweise wird dort §  488 FL-ZPO als Grundlage für die Rekursfrist genannt. 7Landtagsprotokoll Postulat Vereinheitlichung 21. September 2011, S.1394. 8Postulat Vereinheitlichung Rechtsmittelfristen 24. August 2011, S.2.
	        

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