Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Von der 
prozessökonomischen Warte aus betrachtet, war § 44 Ö-CPO ein Paradebeispiel eines prozessökonomischen Mechanismus, weil darin ein Grossteil der möglichen prozessökonomischen Tatbe- standselemente eingefügt war und miteinander kombiniert war.334Ferner betraf er ein klassisches Problemfeld der Prozessökonomie, nämlich die Rechtzeitigkeit der parteiseitigen Vorbringen. Da weder dogmatisch noch realiter ein rechtzeitiges Vorbringen sichergestellt werden konnte, konnte ein prozessökonomischer Mechanismus einzig nachgängig den Täter mittels (finanzieller) Sanktion bestrafen und/oder die (finanziel- len) Folgen beheben und die Nachteile abschwächen, die Verstösse gegen die Prozessökonomie hervorgerufen hatten. Verspätetes Vorbringen wurde aus Gründen der Erforschung der materiellen Wahrheit und Gründlichkeit zwar zugelassen. Übte es keine prozessökonomisch nachteilige Wirkung auf den Zivilprozess aus, erüb- rigte sich eine weitere Auseinandersetzung damit. Erwuchs daraus aber – und nur diesfalls – eine tatsächliche, manifeste Verletzung der Prozess- ökonomie, indem es höhere (gleichwohl ordentliche) Prozesskosten bewirkte, wurde dieser Nachteil der verursachenden oder verschulden- den Partei überbürdet. Im Sinne der gerichtlichen Prozessleitung lagen die Handlungsmöglichkeiten schwergewichtig beim Gericht, doch blie- ben letztlich blosse Möglichkeiten: Von Amtes wegen (oder auf Antrag) konnte es, musste jedoch nicht zwingend, eine Kostenerstattung anord- nen, wobei das ganze Spektrum des Kostenbetrages offenstand, von teil- weiser bis gänzlicher Erstattung. Insgesamt entsprach § 44 Ö-CPO einer Möglichkeit zur Behebung der Folgen prozessökonomischer Verstösse der Parteien und somit einem ex post wirkenden prozessökonomischen Mechanismus. Prozess- ökonomie sollte in erster Linie faktisch herrschen und auf Anhieb im Zivilprozess verwirklicht werden. Deshalb waren Verstösse gegen sie, wie (verschuldetes) verspätetes Vorbringen, an sich irreparabel und konnten im Nachhinein nicht ausgebessert, sondern allein geahndet und möglichst ausgeglichen werden. In massiven, also gehäuften oder eine beachtenswerte Verzögerung bewirkenden Fällen konnte das Gericht qua § 44 Ö-CPO korrigierend und ausgleichend tätig werden. In leich- ten Fällen hingegen konnte es prozessökonomischer sein, eine von vorn- 185 
I. Gerichtshofverfahren 334Siehe unten unter §  4/III./2.
	        

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