Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Urteils- oder Beschlussausfertigung zurückgestellt. In Beschlüssen der gerichtlichen Prozessleitung konnte ein Kostenersatz, sofern er vom Ergebnis des Hauptverfahrens in der Sache losgelöst zu beurteilen war, direkt selbst entschieden werden, so beispielsweise bei Erstreckungen von Tagsatzungen.330 a) Ordentliche Prozesskosten bei verspäteten parteiseitigen Vorbringen § 44 Abs. 1 Ö-CPO betraf das 
parteiseitige Vorbringen von Tatsachenbe- hauptungen und Beweismitteln. Erstens musste das Gericht in Würdi- gung der Umstände solchen Vorbringens überzeugt sein, dass es bereits früher hätte geschehen können, mit anderen Worten musste das Vorbrin- gen 
verspätet sein. Verspätet war, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, aber bereits in der Klage, der Klagebeantwortung, einem vorbereitenden Schriftsatz, während des vorbereitenden Verfah- rens oder bei einer früherenTagsatzung der Verhandlung hätte vorge- bracht werden können, es indessen verschuldet nicht worden war, «wenn auch nur aus schuldbarer Unwissenheit oder Mangel der gehörigen Auf- merksamkeit oder des gehörigen Fleißes»331.332Zweitens musste überdies eine 
tatsächliche Verzögerung des Zivilprozesses dadurch eingetreten sein, dass das verspätete Vorbringen zugelassen wurde. In diesem 
Falle konnte, das heisst in Würdigung der Umstände, von Amtes wegen oder auf Antrag das Gericht unabhängig vom Prozessausgang folgendermas- sen vorgehen: Es konnte derjenigen Partei, von der solches Vorbringen stammte, den Ersatz der (ordentlichen) Prozesskosten an die Gegenseite aufer legen, und zwar in gänzlichem oder teilweisem Umfang. § 44 Abs. 2 Ö-CPO präzisierte dies ceteris paribus für den besonderen Fall, dass ein bestimmtes Vorbringen bereits in die vorbereitenden Schriftsätze hätte Eingang finden können. In beiden Fällen ging es nicht um zusätzliche Kosten, sondern um ordentliche Prozesskosten; allein die zusätzlichen Kosten, die die Verzögerung verursacht hatte, von den ordentlichen Kos- ten zu trennen und zu bemessen, wäre nämlich kaum möglich.333 184§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 330Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.35 m. w. H. 331Klein, Zivilprozeß, S.272. 332Klein, Zivilprozeß, S.271f. 333Klein, Zivilprozeß, S.164.
	        

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