Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Unterliegens bzw. Obsiegens im Zivilprozess (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und §43 Abs. 1 Ö-CPO).325Das heisst, die unterliegende Partei trug die Pro- zesskosten, die sich aus den gesamten Gerichtskosten des Prozesses sowie sowohl den eigenen als auch den Anwaltskosten der Gegenpartei zusammensetzten. Kosten wurden zu derartigen ordentlichen Prozess- kosten, «soweit sie nach Ermessen des Gerichtes zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren»326 (§41 Abs. 1 Satz 2 
Ö-CPO). Zwei Ausnahmen vom genannten Grundsatz und konkrete 
Kos- tenumverteilungen konnten allerdings eintreten, welche Klein beide in prozessökonomischer Weise mit einem (subjektiven) Verschuldensund Verursacherprinzip begründete: Einerseits konnten ordentliche Prozess- kosten in gewissem Umfang der obsiegenden Partei auferlegt werden, falls sie sie verschuldet hervorgerufen hatte; andererseits musste jeweils jene Partei, welche über die an sich erforderlichen Prozesskosten hinaus- gehende ausserordentliche Kosten bewirkte, diese auch tragen327. Als besondere Vorschriften, welche die ausnahmsweise Verteilung prozes- sualer Kosten behandelten, nannte Klein unter anderem die §§ 44, 45, 48, 49, 51 sowie 154 Ö-CPO328.329 Die 
prozessökonomische Besonderheit lag in der Geltendmachung des Kostenersatzanspruches, weil er inzident im Hauptverfahren geprüft und entschieden wurde und daher keines separaten Verfahrens bedurfte. Ein Antrag auf Kostenersatz musste, um nicht zu verfallen, entweder vor Ende der mündlichen Verhandlung oder zugleich mit dem ohne vorangehende mündliche Verhandlung zu entscheidenden Antrag auf einen gerichtlichen Beschluss vorgebracht werden. Alle instanzerledi- genden Urteile (ausgenommen Teilurteile) oder ebenso wirkende Beschlüsse mussten auch über die Kostenersatzfolgen entscheiden. Gegebenenfalls war dabei grundsätzlich auch der Betrag des Kostener- satzes sogleich festzulegen, es sei denn dies wurde bis zur schriftlichen 183 
I. Gerichtshofverfahren 325Klein, Bemerkungen CPO, S.212. 326Klein, Zivilprozeß, S.160. 327Vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.34; Klein, Zivilprozeß, S.164. Kritisch zu Kleins diesbezüglicher Fixierung auf die Arglist der Parteien und Anwälte siehe Oberham- mer/Domej, Delay, S.264f. 328So wohl recte statt §  155 Ö-CPO. 329Klein, Bemerkungen CPO, S.212f.
	        

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