Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Beweisaufnahmen durch einen ersuchten Richter fehlten.317Indem das Gericht in den genannten beiden Fällen den Schluss der Verhandlung erklärte, ersparte es den Parteien weitere Kosten und weiteren Aufwand, welche unnötig und zwecklos gewesen wären, weil sie in der Sache nichts mehr Wesentliches oder Neues beisteuern würden oder könnten.318 Auch die Parteien konnten unter Umständen auf den Schluss der Verhandlung hinwirken und dadurch die Prozessökonomie fördern. Äusserten beide Parteien nämlich einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung der Ergebnisse einer noch ausstehenden mittelbaren Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter, so entschied das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, sobald die Ergebnisse der Beweis- aufnahmen durch den ersuchten Richter bei ihm eingegangen waren (§193 Abs. 3 Ö-CPO). 14.Sofortige Urteilsfällung Unabhängig von der Anwesenheit beider Parteien (§ 414 Abs. 1 Satz 3 Ö-CPO) sollte das Gericht das Urteil bei Möglichkeit «sogleich nach Schluss» der mündlichen Verhandlung, aus der es hervorging, fällen und es samt seiner Begründung bekanntgeben (§ 414 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ö-CPO). Andernfalls musste das Urteil innert einer Frist von acht Tagen nach Schluss der Verhandlung oder nach Eintreffen noch ausste- hender Beweisaufnahmeakte gefällt werden (§ 415 Satz 1 Ö-CPO), wobei eine Urteilsverkündung entfiel (§ 415 Satz 1 Ö-CPO). Den Par- teien sollte nicht abverlangt werden, nur vor Gericht zu erscheinen, um das Urteil zu hören.319 In der Möglichkeit der sofortigen Urteilsfällung sah Klein ein «unentbehrliches Korrelat der Unmittelbarkeit»320 und ver- wehrte sich die Kritik, dadurch würden übereilte Urteile gefällt, weil nämlich die Zivilprozessordnung die sofortige Urteilsfällung nur bei Möglichkeit und nicht zwingend vorsah.321 Letztlich blieb es also dem Gericht überlassen, sich in casu dafür oder dagegen zu entscheiden. In 181 
I. Gerichtshofverfahren 317Siehe Klein, Praxis, S.43. 318Klein, Praxis, S.42. 319Klein, Gesetzentwürfe, S.65. 320Klein, Zivilprozeß, S.220. 321Klein, Bemerkungen CPO, S.336f.m. w. H.; siehe Klein, Zivilprozeß, S.220.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.