Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

werden, in der Praxis griff das Gericht kaum je zu einer Strafe gegenüber den Anwälten. Anstatt dies aber als Nachlässigkeit des Gerichts aufzu- fassen, wertete Klein es als wirkungsvolle Generalprävention: Eine ein- zige verhängte Mutwillstrafe konnte in etlichen Fällen viele Anwälte zu prozessökonomischem Vorgehen anhalten und vor Verstössen abschre- cken. Mutwillstrafen waren ausserdem gegen Zeugen möglich, die die Aussage verweigerten (§ 326 Abs. 3 Satz 1 Ö-CPO).313 Ergriff nach Ermessen des Revisionsgerichts eine Partei die Revi- sion mutwillig oder einzig zwecks Verzögerung, musste es gegen den Revisionswerber oder gegebenenfalls gegen dessen Anwalt eine Mut- willstrafe aussprechen (§ 512 Ö-CPO).314 Ebenso hatte das Rekursge- richt gegenüber dem Beschwerdeführer oder dessen Anwalt zu verfah- ren, falls der Rekurs gegen einen Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichts mutwillig oder einzig zwecks Verzögerung angebracht worden war (§ 528 Abs. 2 Ö-CPO).315 In der Praxis wurde die Mutwillstrafe selten angestrengt und noch seltener war sie erfolgreich. Entgegen der Absicht Kleins und der ratio legis der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 wurde nämlich von den Gerichten die schwierige Beweislast bezüglich des Mutwillens auf die Parteien abgeschoben und ein hohes Beweismass angesetzt, das realistischerweise kaum je erbracht werden konnte.316 13.Schluss der Verhandlung Die Verhandlung musste vom Gericht für geschlossen erklärt werden, sobald es den Verhandlungsgegenstand für vollständig behandelt und, beruhend auf den aufgenommenen Beweisen, für reif zur Entscheidung befand (§ 193 Abs. 1 Ö-CPO). Das Gericht konnte die mündliche Ver- handlung auch für geschlossen erklären, bevor alle zugelassenen Beweise aufgenommen wurden, falls nämlich einzig noch einzelne angeordnete 180§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 313Zum vorangehenden Absatz Klein, Parteienvertretung, S.36; Klein, Zivilprozeß, S.272 und S.358. 314Klein, Zivilprozeß, S.431; vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.74. 315Vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.74; Klein, Zivilprozeß, S.456. 316Zum vorangehenden Absatz Klein, Parteienvertretung, S.39f.; Klein, Zivilprozeß, S.377f.m. w. H.
	        

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