Ö-CPO), obwohl ordnungsgemäss geladen, bei der betreffenden Tagsat- zung fernblieben oder die Aussage bzw. das Gutachten ungerechtfertig- terweise verweigerten, mussten sie nicht nur einen Kostenersatz leisten, sondern hafteten darüber hinaus den Parteien für sämtlichen Schaden, der den Parteien aufgrund der Verhinderung oder Verzögerung der Beweisführung erwuchs.308In solchen Fällen hatte das Gericht gegebe- nenfalls zudem die Möglichkeit, zwecks Verschleppung später vorge- brachte tatsächliche Behauptungen und Beweise zurückzuweisen. Allen- falls waren zusätzlich Ordnungsstrafen und/oder Mutwillstrafen zu ver- hängen.309 a)Ordnungsstrafen Die Ausübung der Sitzungspolizei (§§ 197–203 Ö-CPO) erlaubte dem Gericht, Ordnungsstrafen bis zu 50 fl (§ 199 Abs. 1 und § 220Abs. 1 Ö-CPO) und gegen Bevollmächtigte Geldstrafen bis zu 100 fl (§ 200 Abs. 1 und § 220 Abs. 1 Ö-CPO) auszusprechen.310 Ordnungsstrafen konnten ergehen gegen Zeugen (§ 333 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO) und Sach- verständige (§ 354 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO) infolge Fernbleibens oder gegen Sachverständige (§ 354 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO) infolge Verweige- rung des Gutachtens.311 Das Gericht konnte gegen den Anwalt eine Ord- nungsstrafe verhängen, sofern ihn ein «grobes Verschulden» daran traf, dass parteiseitiges Vorbringen in Verschleppungsabsicht eingebracht worden war, welches das Gericht zurückgewiesen hatte (§ 179 Abs. 2 Ö-CPO). b)Mutwillstrafen Die Mutwillstrafen als besonderer prozessökonomischer Mechanismus hatte Klein in «Pro futuro» bereits vehement gefordert: «Darum Waffen für den Richter, schärfere Waffen, als das armselige Recht der Disciplini- rung des Advocaten!»312 Mutwillstrafen konnten nach der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 bis zum Betrag von 300 fl erge- hen (§ 220 Abs. 1 Ö-CPO). Sie konnten zwar gegen Anwälte verhängt 179
I. Gerichtshofverfahren 308Klein, Zivilprozeß, S.356, S.358 und S.362, je m. w. H. 309Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.272. 310Klein, Zivilprozeß, S.308. 311Klein, Zivilprozeß, S.272, S.356 m. w. H. und S.362. 312Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.29.