führte Protokollierung unter gerichtlicher Leitung würde das Verfahren somit weder übermässig verlangsamen, noch zu allzu häufigen Unter- brechungen führen.302 Im Verfahren vor Gerichtshöfen ersetzte das gerichtliche Protokoll bereits in vielfacher Hinsicht den Schriftsatz für Anträge, Gesuche und Beschwerden; so zum Beispiel beim Antrag auf prozessleitende Verfü- gungen, bei Ablehnung von Sachverständigen, beim Antrag auf Ergän- zung oder Verbesserung der Beweisaufnahme oder beim Gesuch um Beweissicherung.303 Im bezirksgerichtlichen Verfahren kamen noch wei- tere Möglichkeiten zum Einsatz des gerichtlichen Protokolls hinzu.304 Insofern trug die Protokollierung auch zur prozessökonomischen Ein- dämmung von teuren und umfangreichen Schriftsätzen bei. 12.Gerichtliche Strafbefugnisse Als
gerichtliche Sanktionsbefugnisse im weiteren Sinne stellte die öster- reichische Zivilprozessordnung von 1895 insgesamt vier prozessökono- mische Mechanismen bereit, die dem Grundsatz nach kumulierbar305 waren: 1.Präklusion oder gerichtliche Zurückweisung;306 2.nachträglicher Kostenersatz, das heisst Schadenersatz und Haftung;307 3.Ordnungsstrafen [a)]; 4.Mutwillstrafen
[b)]. Gerichtliche Strafbefugnisse im engeren Sinne waren allein die beiden letztgenannten Ordnungs- sowie Mutwillstrafen. Ein Beispiel veran- schaulicht, wie alle diese prozessökonomischen Mechanismen zusam- menwirkten: Wenn Zeugen (§ 326 Abs. 2 i. V. m. § 333 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Ö-CPO) und Sachverständige (§ 354 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 178§
4 Prozessökonomische Mechanismen 302Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.274–276 m. w. H. 303Klein, Zivilprozeß, S.281. 304Siehe unten unter § 4/II./2./b) und g). 305Siehe Klein, Zivilprozeß, S.272. 306Siehe oben unter § 4/I./9./b) und c) sowie § 4/I./10./h)/aa) und bb). 307Siehe unten unter § 4/I./15.