Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

wären sie erst in der Berufungsinstanz hervorgetreten und hätten allen- falls mangels Kompetenz des Berufungsgerichts im schlechtesten Fall zur Klärung wieder in die erste Instanz zurückverwiesen werden müs- sen; zumindest hätte eine Vielzahl solcher Fälle die Berufungsinstanz überlastet, weil sie im Gegensatz zur ersten Instanz nicht auf mündlich- unmittelbare Verhandlung, Beweisaufnahmen und dergleichen ausgelegt war.294 Die Bedeutung des Verfahrens vor der Erstinstanz wäre zu derje- nigen eines Durchgangsverfahrens geschwunden und das zweitinstanz- liche Verfahren zum massgeblichen Verfahren für den Zivilprozess geworden, was der ratio legis des Instanzenzuges zuwidergelaufen wäre.295 Die Anwaltspflicht in höheren Instanzen, die weitere Entfer- nung zum Berufungsgericht und die im Rechtsmittelverfahren generell höheren Prozesskosten gingen zulasten der Rechtsuchenden. Abgese- hen davon wäre entgegen aller Prozessökonomie im Berufungsverfah- ren wiederholt und verdoppelt worden, was das erstinstanzliche Verfah- ren bereits geleistet hatte, womit dessen gesamter gerichtlicher und par- teiseitiger Aufwand zu unnötigem Zusatzaufwand geworden wäre.296 Der zeitlich etwas grössere erstinstanzliche Aufwand, den eine zuverläs- sige Protokollierung bereitete, fiel demzufolge aus prozessökonomi- scher Sicht über den Instanzenzug hinweg betrachtet kaum ins Gewicht und lohnte sich vollauf.297 Die Bedeutung, die Klein einer korrekten Protokollierung in der forensischen Praxis298 beimass, ersieht man daraus, dass er als faktische Massnahme der Prozessökonomie zusätzlich noch die Sammlung mit «Beispiele[n] für Verhandlungsprotokolle, Urtheils- und Beschlussausfer- tigungen»299 herausgeben liess.300 Sie sollte anhand von Beispielen und Mustern kären, wie ein einwandfreies Protokoll aussah und prozessöko- nomisch förderlich301 einzusetzen war. Eine methodisch korrekt ausge- 177 
I. Gerichtshofverfahren 294Klein, Gesetzentwürfe, S.48 Fn. 29 m. N.; Klein, Bemerkungen CPO, S.276 und S.296. 295So ausdrücklich schon Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.54. 296Siehe unten unter §  4/I./17. 297Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.273f.m. w. H. 298Zur Entwicklungen der Protokollierung in praxi siehe Leonhard, S.155f. 299Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis II./2. unter K. k. Justizministerium, Bei- spiele Verhandlungsprotokolle. 300Siehe unten unter §  4/IV./1. 301Siehe Vortrag Krall 1895, S.244.
	        

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