Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zu können. Deshalb bedurfte die Mündlichkeit an ihren prozessökono- mischen Schwachpunkten der Unterstützung einer gemässigten Schrift- lichkeit, für welche nebst Schriftsätzen die 
(Verhandlungs-)Protokolle282 im Sinne des beurkundenden, «verlässlichen Spiegelbildes des Verhan- delten»283 sorgen sollten.284Der Protokollierung kam entsprechend eine stützende Rolle bei jeder mündlichen Verhandlung (§ 207 Abs. 1 Ö-CPO) zu, gerade bei Vertagungen sollte sie den bisherigen Verhand- lungsverlauf und dessen Ergebnisse dokumentieren (§ 209 Abs. 4 Ö-CPO) und für ihren Inhalt sprach die Vermutung der vollen Beweis- kraft (§ 215 Abs. 1 Ö-CPO). Alles, was in die Protokolle eines Zivilpro- zesses aufgenommen oder ihm angefügt worden war, war von Amtes wegen zu beachten (§ 217 Abs. 1 Ö-CPO). Allerdings sollte die Proto- kollierung so eingerichtet werden, dass sie nicht zur Schriftlichkeit des Verfahrens führen würde, gerade wenn infolge umfangreichen Verhand- lungsstoffes schon während der Verhandlung etappenweise protokolliert werden müsste, was durchaus zulässig war (§ 211 Abs. 2 Ö-CPO).285 Zweierlei sollte die Protokollierung erreichen, nämlich dass zum einen die Parteien bei der Wiedergabe ihrer Ausführungen und mithin die Ver- handlung insgesamt entlastet würde; zum anderen sollte die Protokollie- rung gewährleisten, dass das erkennende (und auch das höherinstanzli- che) Gericht den Inhalt aller Verhandlungen vollständig kennen und protokollarisch darauf zugreifen konnte286. Die österreichische Zivilpro- zessordnung von 1895 hielt der Klarheit halber in mehreren Paragraphen expressis verbis und detailliert fest, welche Informationen in das Ver- handlungsprotokoll aufzunehmen oder ihm anzufügen waren (§§208–210 Ö-CPO). Weitere Paragraphen schrieben ausführlich vor, auf welche Art und Weise die Protokollierung vor sich zu gehen und welchen Formerfordernissen sie zu genügen habe (§§ 211–213 Ö-CPO).287175 
I. Gerichtshofverfahren 282Siehe §  216 Ö-CPO zu den Protokollen, die ausserhalb der mündlichen Verhand- lung aufgenommen werden. 283Klein, Gesetzentwürfe, S.46. 284Klein, Mündlichkeitstypen, S.18. Siehe auch Vortrag Schönborn 1893, S.223f. 285Zur damaligen Kritik an der Protokollierung als Schriftlichkeit siehe zusammenfas- send Kralik, S.93f.; siehe auch Fasching, Weiterentwicklung, S.111. 286Vgl. Sperl, S.419. 287Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.270 m. w. H.; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.228f.m. N. und S.242.
	        

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