Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

auch des fehlenden Verschuldens, unumgänglich gewesen zu sein, um andernfalls befürchteten prozessökonomischen Missbrauch abzuwen- den. Das Wiederaufnahmeverfahren sollte nämlich namentlich nicht für Vorbringen, ungeachtet deren Erheblichkeit und Relevanz, offenstehen, die im erstinstanzlichen Verfahren vom Gericht zurückgewiesen worden waren, weil sie in Verschleppungsabsicht angebracht worden waren.276 Wer in erster Instanz Vorbringen zwecks Prozessverschleppung zurück- hielt, welches das Gericht entsprechend zurückwies und präkludierte, würde vermutungsweise auch das Wiederaufnahmeverfahren als Schi- kane und zur Verzögerung missbrauchen, falls es hierzu zur Verfügung stände.277 Eine solche zusätzliche Verschleppungsmöglichkeit zu eröff- nen, dagegen sprachen gewichtige prozessökonomische Gründe. Denn ein als Schikane angestrengtes zusätzliches Wiederaufnahmeverfahren hätte nicht nur eine massive Prozessverschleppung, sondern unter Umständen inhaltlich vom Aufwand her auch eine faktische Prozessver- doppelung zur Folge gehabt. Ein wie auch immer gearteter Kostenersatz hätte das nur bedingt und ansatzweise nachträglich ausgleichen, nicht jedoch ungeschehen machen können. Und als nachteiligste Folge hätte eine unumschränkt zulässige Wiederaufnahmsklage dazu geführt, dass das erstinstanzliche Gericht kaum mehr vom prozessökonomischen Mechanismus der präkludierenden Zurückweisungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte. Später wäre nämlich dagegen, und zwar auch in Fällen ohne Aussicht auf Erfolg, die Wiederaufnahmsklage zulässig gewesen, welche als insgesamt neues Verfahren prozessökonomisch viel schädli- cher und umständlicher gewesen wäre, als direkt im erstinstanzlichen Verfahren ein verschleppendes Vorbringen zuzulassen und damit das gesamthaft kleinere prozessökonomische Übel zu wählen.278 Als prozessökonomische Konsequenz aus all dem liess die öster- reichische Zivilprozessordnung von 1895 folgerichtig bei einem Vor- bringen, das in erster Instanz aufgrund eines parteiseitigen Verschuldens seitens des Gerichts zurückgewiesen und präkludiert worden war, keine Wiederaufnahmsklage zu. Indem das Wiederaufnahmeverfahren voraus- 173 
I. Gerichtshofverfahren 276Klein, Bemerkungen CPO, S.370; Walker, Vergleich, S.300; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.467. 277Klein, Bemerkungen CPO, S.370. 278Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.370; vgl. Klein, Zivilpro- zeß, S.464 und S.270f.
	        

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