Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

g)Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter Der Vorteil einer 
mittelbaren Beweisaufnahme durch einen 
beauftragten (aus dem Spruchkörper des erkennenden Gerichts stammenden) 
oder ersuchten (an einem anderen Gericht amtierenden) 
Richter war,242 dass das Gericht dadurch prozessökonomische Nachteile wie Aufwand oder Kosten vermeiden konnte, aber dennoch «den Proceß in seiner Hand»243 behielt. Das Gericht konnte nämlich bei dieser besonderen Form der Beweisaufnahme, weil sie nichtsdestotrotz zur Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gehörte, letztlich immer noch selber über die Pro- zessdauer wachen und sie massgeblich bestimmen.244 Um in einigen besonderen Fällen die Beweisaufnahme bei Zeugen prozessökonomisch erledigen zu können, war es daher sinnvoll, sie mittelbar von einem ein- zigen beauftragten oder ersuchten Richter durchführen zu lassen. Dies sollte nicht nur geschehen, falls eine Einvernahme des Zeugen vor Ort die Erforschung der materiellen Wahrheit zu fördern schien (§ 328 Abs.1 Ziff. 1 Ö-CPO) oder direkt vor dem erkennenden Gericht er - hebliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden (§ 328 Abs. 1 Ziff. 2 Ö-CPO). Es sollte eine mittelbare Beweisaufnahme auch dann erfolgen, «wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichte mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung einen unver - hältnismäßig großen Aufwand verursachen würde» (§ 328 Abs. 1 Ziff.3 Ö-CPO).245 War jedoch eine Partei erklärtermassen dazu bereit und stellte einen ent- sprechenden Antrag, den überschüssigen Kostenaufwand gegenüber der mittelbaren Beweisaufnahme via ersuchten Richter ersatzlos zu tragen, musste das erkennende Gericht zwecks Einvernahme den Zeugen laden (§ 328 Abs. 4 Ö-CPO).165 
I. Gerichtshofverfahren 242Zum vorbereitenden Verfahren zwecks mittelbarer Beweisaufnahme siehe oben unter §  4/I./7./c). 243Klein, Praxis, S.106. 244Klein, Praxis, S.106. 245Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.216–218.
	        

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