Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

ausbleiben oder die Verbindung gar die Proceßerledigung verlangsamt oder sonst Schwierigkeiten bereitet.»221 Erwies sich die Verbindung pro- zessökonomisch nicht als vorteilhaft oder gar als schädlich, 
musste sie laut Klein vom Gericht sogar aufgehoben werden, und dies unver - züglich.222 Vereinfachung, Konzentration, Abkürzung und Zweckmässigkeit mittels der Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung223 – diese prozess- ökonomischen Ersparnisse veranlassten Klein zum Ausruf: «welcher Zeit- und Kostengewinn!»224 e) Trennung der Verhandlungen Das Gericht konnte bestimmen, über gewisse 
Ansprüche oder Gegenan- sprüche (§ 188 Ö-CPO) oder gewisse 
Streitpunkte (§ 189 Abs. 1 Ö-CPO) getrennt zu verhandeln, um eine effiziente Verhandlung sicherzustellen. Auch bei 
Prozesseinreden der gerichtlichen Unzuständigkeit, der Streithängigkeit oder der res iudicata konnte das Gericht sich zu einer vorgängigen, separaten Verhandlung hierüber entschliessen (§ 189 Abs.2 Ö-CPO), ehe auf die Hauptsache eingegangen wurde. Doch sollte eine vorgängige Verhandlung über derartige Einreden nur ausnahmsweise und zweckmässigerweise nur dort erfolgen, wo Aussicht darauf bestand, den Zivilprozess dadurch womöglich ohne Eintreten auf die Sache in einer eigenen mündlichen Verhandlung zu beenden oder ihn dadurch zumindest zu entlasten und abzukürzen.225 Von einer grundsätzlichen vorgängigen Verhandlung über die Prozesseinreden war abzusehen, denn sie wäre als Schikane und zur Prozessverschleppung missbraucht worden, wie es unter der Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichts- ordnung der Fall gewesen war.226 Um darüber entscheiden zu können, ob die betreffenden Einreden als Schikane oder berechtigterweise einge- legt worden waren, bedurfte es gemäss Klein einer kurzen Besprechung des Gerichts mit den Parteien über die Begründung der Einreden.227 Das 162§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 221Klein, Praxis, S.83. 222Vgl. Klein, Praxis, S.84, vgl. S.87. 223Vgl. Klein, Praxis, S.81–87. 224Klein, Praxis, S.81. 225Klein, Praxis, S.88 m. w. H. 226Klein, Praxis, S.89–96 m. w. H., besonders S.89–91; siehe oben unter §  4/I./5./a). 227Klein, Praxis, S.90f.
	        

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