Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

d)Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung In der 
Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung lag für Klein ein prozessökonomischer Mechanismus und eine – wie er sich sinngemäss ausdrückte – zweckhafte Form215,mit welcher «jede sich darbietende Gelegenheit zur Concentrirung der Sachverhaltserörterung oder des Beweisverfahrens aufs Vollkommenste ausgenützt werden»216 konnte. «[W]enn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung ver- mindert werden wird» (§ 187 Abs. 1 Ö-CPO), konnte ein Gericht bei mehreren bei ihm hängigen Prozessen deren Verbindung zu gemeinsa- mer Verhandlung beschliessen. Vorausgesetzt war, dass in den Prozessen dieselben Personen (wechselweise) als Kläger und Beklagter auftraten oder dieselbe Person als Partei gegenüber verschiedenen Klägern oder Beklagten betroffen war (§ 187 Abs. 1 Ö-CPO). Ein gemeinschaftliches Urteil konnte indessen nur zwischen denselben Parteien ergehen (§ 187 Abs. 2 Ö-CPO). Die Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung war 
prozessökono- misch sinnvoll, weil dadurch eine Prozesshandlung seitens der Parteien oder seitens des Gerichts gleich für mehrere Verfahren gelten konnte, anstatt dass sie in jedem einzelnen Verfahren einzeln vorgenommen und damit unter unnötigem Zeit- und Arbeitsaufwand wiederholt werden musste.217 So konnte zum Beispiel, insofern sich die Tatsachenbehaup- tungen der Parteien verschiedener Verfahren deckten, insgesamt und konzentriert nur eine Sachverhaltserforschung durchgeführt und nur eine Beweisaufnahme abgehalten werden, die alsdann gleichermassen für alle betroffenen Verfahren galten.218 Wohlverstanden handelte es sich nicht um eine Verbindung von Verfahren oder von Prozessen, sondern um eine Verbindung von deren Verhandlungen.219 Sie hatte «nur gemein- same Behandlung zur Folge, d[as] h[eisst] nur factische Consequenzen, keine juristischen.»220 Die Verbindung 
konnte deshalb «jederzeit ohne besonderen Schaden aufgehoben werden, wenn die erhofften Vortheile 161 
I. Gerichtshofverfahren 215Klein, Praxis, S.87. 216Klein, Praxis, S.87. 217Klein, Praxis, S.80f. 218Klein, Praxis, S.81, S.83f.und S.86f. 219Klein, Praxis, S.83. 220Klein, Praxis, S.85.
	        

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