Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

dem entsprechende und zusätzliche prozessökonomische Mechanismen Schutz.198 Das Gericht war in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 folglich im Rahmen der 
gerichtlichen Prozessleitung insbesondere verpflichtet, die mündliche 
Verhandlung zu leiten (§ 180 Abs. 1 und Abs. 2 Ö-CPO).199 Im Gerichtshofverfahren vor einem Senat traf diese Pflicht grundsätzlich den Vorsitzenden desselben,200 mitunter den Gesamtsenat, im bezirksgerichtlichen Verfahren den Einzelrichter (§ 195 Ö-CPO); im vorbereitenden Verfahren traf sie den beauftragten Richter (§ 249 Abs. 1 Ö-CPO). Dass sich unter solcher gerichtlicher Leitung einerseits die 
Gründlichkeit201 und andererseits die Prozessökonomie die Waage halten sollten, verlangte die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 ausdrücklich: «Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen aus- gedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde» (§ 180 Abs. 3 Ö-CPO). Der gerichtlichen Prozessleitung und dem Gericht war mithin die Verantwortlichkeit übertragen, möglichst um eine rasche, günstige und effiziente Verhandlung bemüht zu sein, wozu ihm verschiedene Mittel der Prozessleitung zur Verfügung stan- den.202 Allem voran konnte das Gericht die Parteien dazu auffordern, im Sinne der Unmittelbarkeit bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend zu sein (§ 183 Abs. 1 Ziff. 1 Ö-CPO).203 Da das Erscheinen vor Gericht die Parteien Zeit kostete sowie ihnen Aufwand und Kosten verursachte, sollten sie allerdings nur dann persönlich erscheinen müs- sen, wenn dies notwendig oder zumindest zweckdienlich war.204 Kurzum: Um prozessökonomische Nachteile zu vermeiden, die sich aus einer unkritisch-konsequenten Umsetzung der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit und der gründlichen Erforschung der materiellen 158§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 198Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.266f.Vgl. Oberhammer/Domej, Efficiency, S.66. 199Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.261. 200Klein, Bemerkungen CPO, S.265f.m. w. H. 201Siehe Klein, Bemerkungen CPO, S.263f. 202Klein, Bemerkungen CPO, S.264; siehe Klein, Praxis, S.65–71. 203So bereits Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.545. 204Vgl. Klein, Praxis, S.64; Klein, Zivilprozeß, S.288.
	        

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