Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

ungewisse Beweisaufnahmen konnte es ferner schon von vornherein befristen; die Aufhebung einer ausgesprochenen gerichtlichen Zurück- weisung ermöglichte das Wiederaufnahmeverfahren. a)Grundsatz der gerichtlichen Verhandlungsleitung Die 
unmittelbare, mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hielt Klein für eine wesentliche Errungenschaft des neuen Zivil- prozesses. Vor dem erkennenden Gericht fand die Verhandlung der Par- teien mündlich statt (§ 176 Satz 1 Ö-CPO) und es galt als Fiktion: «Die Verhandlung ist bis zur Verkündung ihres Schlusses als ein Ganzes anzu- sehen» (§ 193 Abs. 2 Ö-CPO). In mancher Hinsicht barg eine solche mündliche Verhandlung die Gefahr, allzu sehr zulasten der Prozessöko- nomie zu wirken oder Verstösse gegen sie zu fördern, was auch lebhaft moniert wurde. Es bestanden zum Beispiel Bedenken, ob das Gericht imstande sein würde, eine Verhandlung in grundsätzlich direktem mündlichem Austausch mit allen Beteiligten trotz Vertagungen und trotz umfangreichen Prozessstoffes straff zu organisieren, durchzufüh- ren und zu verarbeiten.191 Man befürchtete beispielsweise angesichts der fingierten Einheit der mündlichen Verhandlung, auch wenn sie über mehrere Tagsatzungen hinweg stattfand, dass eine Partei Behauptungen und Beweismittel nur schrittweise anbringen könnte, um die Verhand- lung und den Prozess schikanös zu verschleppen.192 Ja noch am letzten Verhandlungstermin könnte eine Partei mit bislang absichtlich zurück- gehaltenem Vorbringen unvorhersehbarerweise allem Vorangegangenen und dem sich abzeichnenden Ergebnis eine Kehrtwende geben, wodurch aller bisher geleistete Aufwand vergeblich werden würde. Eine weitere Besorgnis war zum Beispiel, dass die oktroyierte grundsätzliche Münd- lichkeit, weil sie im gesprochenen Wort nichts Handfestes vermittelte, in praxi gerade zu ihrem Gegenteil, nämlich zu einer teuren und langwieri- gen Schriftlichkeit in Form von verurkundenden Schriftsätzen und Pro- tokollen, ausarten würde.193 Gewisse Sicherungsmassnahmen zwecks einer zugleich mündlichen sowie prozessökonomischen Verhandlung 156§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 191Vgl. beispielsweise Klein, Bemerkungen CPO, S.261. 192Vgl. beispielsweise Klein, Bemerkungen CPO, S.260. 193Vgl. beispielsweise Klein, Bemerkungen CPO, S.258f.; ausführlich zur Mündlich- keit und den vorbereitenden Schriftsätzen siehe Klein, Praxis, S.128–142.
	        

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