Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

einer Hemmung des Hauptverfahrens durch den Wiedereinsetzungsan- trag, sofern es «unumgänglich notwendig erscheint»189,war vorgesehen: Falls zum einen die Wiedereinsetzung nach aller Voraussicht erfolgreich sein würde und es einer Hemmung des Hauptverfahrens bedurfte, um auch nachher für die antragstellende Partei diesen Erfolg verwirklichen zu können; sowie zum anderen falls dabei die Gegenpartei durch die Unterbrechung des Hauptverfahrens keinerlei erhebliche Nachteile erlitt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 Ö-CPO).190 Stellte eine Partei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, löste das nach § 154 Ö-CPO für sie 
Kostenfolgen aus, unabhän- gig davon, ob der Antrag durchdrang oder nicht. Die antragstellende Partei musste bei Gutheissung ihres Antrags die Kosten des Verfahrens tragen, welches durch die Wiedereinsetzung unwirksam wurde. Wurde ihr Antrag abgelehnt, so haftete sie der Gegenpartei für alle Kosten, die dieser durch Verzögerung des Hauptverfahrens infolge des Antrages erwuchsen und die sich für sie durch die Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung eingestellt hatten. 10. Gerichtliche Prozessleitung bei der mündlichen Verhandlung Die gerichtliche Prozessleitung bei der mündlichen Verhandlung nahm bei Klein eine prozessökonomisch entscheidende Stelle ein und umfasste zahlreiche verschiedene prozessökonomische Mechanismen. Ausgehend vom Grundsatz der gerichtlichen Verhandlungsleitung im mündlich- unmittelbaren Verfahren [a)] konnte sich das Gericht zwecks Prozess- ökonomie konkreter Mechanismen bereits vorgängig zur Verhandlung [b)] bedienen und ebenso standen dem Gericht solche prozessökonomi- schen Mechanismen im Falle von Tagsatzungserstreckungen [c)] zur Verfügung. Das Gericht konnte Verhandlungen verbinden [d)] oder Ver- handlungen trennen [e)], Sachverständige auswählen [f)] und Beweisauf- nahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter veranlassen [g)]. Dem Gericht kam eine Zurückweisungsbefugnis [h)] gegen ver- schleppendes Vorbringen und im Rahmen der Beweisaufnahme zu, 155 
I. Gerichtshofverfahren 189Klein, Zivilprozeß, S.254. 190Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.254.
	        

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