Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Diesem Grundsatz folgten weitere Vorschriften für 
spezifische Fälle. So war zum Beispiel nach einem vorbereitenden Verfahren im später wieder aufgenommenen Hauptverfahren grundsätzlich alles präkludiert, was im vorbereitenden Verfahren bereits hätte eingebracht werden können und müssen (§ 263 Ö-CPO). Ebenfalls ein Beispiel für eine spezifische Prä- klusion war, dass die Rüge einer mangelhaften Prozesshandlung, wurde sie nicht umgehend angebracht, im weiteren Verfahren ausgeschlossen war (§ 196 Abs. 1 Ö-CPO).168Um Präklusionen abzuwenden, mussten die Parteien bzw. ihre Anwälte sich somit namentlich an die zeitlichen Vorgaben in der Zivilprozessordnung halten; auf diese Weise trug die Präklusion indirekt zur Prozessökonomie bei und förderte parteiseitiges prozessökonomisches Verhalten.169 Die spezifischen Präklusionsbestim- mungen bedurften insgesamt eines individuellen und aufeinander abge- stimmten Systems, das in seiner Gesamtheit zwar funktionell ähnlich wie eine Eventualmaxime wirkte,170 indessen im Einzelnen zweckmässi- gere Regelungen aufstellen konnte. Dass die Schaffung der Vorschriften eines solchen vielseitigen Präklusionssystems an den Gesetzgeber im Gegensatz zu einer einfachen, aber radikalen Regelung der Eventualma- xime in einer einzigen Vorschrift hohe Anforderungen stellte, gestand Klein zu.171 (3) Nicht überall konnte der Gesetzgeber laut Klein eine zweck- mässige Präklusionsbestimmung anordnen. Namentlich in einem Zivil- prozess mit mündlich-unmittelbarer Verhandlung bedurfte es unter Umständen zusätzlich, hilfs- und ersatzweise der allgemeinen 
gerichtli- chen Zurückweisungsbefugnis mit Präklusionswirkung gegen parteisei - tiges Vorbringen. Diesen prozessökonomischen Mechanismus zählte Klein zur gerichtlichen Prozessleitung bei der mündlichen Verhand- lung.172 c)Präferenz der Präklusion Die Gliederung in Eventualmaxime, Präklusion und Zurückweisungsbe- fugnis sowie die sich in dieser Reihenfolge allmählich verlagernde 
Präfe- 151 
I. Gerichtshofverfahren 168Siehe Klein, Bemerkungen CPO, S.267f.; Klein, Praxis, S.280–282. 169Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.251; Klein, Zivilprozeß, S.251f.und S.267. 170Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.268. 171Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.250. 172Zum vorangehenden Absatz siehe unten unter §  4/I./10./h).
	        

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