Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

«Ausschluß unmittelbar durch das Gesetz – Ausschluß durch den Rich- ter als Organ des Gesetzes: in dieser Alternative erschöpfen sich alle Möglichkeiten»161,so fasste Klein es zusammen. Er entschied sich für folgende Lösung: Anstelle einer «spröde[n] Eventualmaxime»162 sollten deren Aufgaben einerseits von prozessökonomischen Mechanismen163 sowie andererseits von der gerichtlichen Prozessleitung («Souveräne- tät»164) erfüllt werden.165 Mit anderen Worten: An die Stelle einer rigiden, alles gleichermassen präkludierenden Eventualmaxime sollten einzelne, zweckmässige, differenzierende Präklusionsvorschriften treten, die im unmittelbar-mündlichen Verfahren noch um eine allgemeine gerichtliche Zurückweisungsbefugnis bei prozessökonomisch schädlichem Vorbrin- gen oder Verhalten erweitert und ergänzt werden mussten. (2) Der 
Rechtsfolge der Präklusion (kurz: «Präklusion»166) bediente sich Klein in begrenzterer und spezifischerer Weise als bei der Eventual- maxime. Mit Präklusionswirkung versah Klein 
spezifische Vorschriften, welche für ein gewisses Vorbringen oder eine bestimmte Prozesshand- lung einen Zeitpunkt oder eine Zeitspanne vorgaben, um sie zu erledi- gen, andernfalls trat für diese Vorbringen oder Prozesshandlungen – und wohlgemerkt nur für sie – Präklusion ein. Für parteiseitige Prozess- handlungen konnte in der Zivilprozessordnung zusammenfassend und ausdrücklich der 
Grundsatz festgehalten werden, dass als Folge der Ver- säumung einer Prozesshandlung, nebst weiteren jeweils spezifisch statu- ierten Säumniswirkungen, eine Präklusion eintrat und die Partei von der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung forthin im Verfahren aus- geschlossen wurde (§ 144 Ö-CPO): «Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen. Diese Fol- gen treten von selbst ein, sofern nicht durch die Bestimmungen die- ses Gesetzes ihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechts- nachtheile der Versäumung gerichteten Antrage abhängig gemacht ist» (§ 145 Abs. 1 Ö-CPO).167 150§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 161Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.4. Siehe hierzu generell Willmann, S.149–154. 162Klein, Zivilprozeß, S.267. 163Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.4f. 164Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.4. 165Klein, Zivilprozeß, S.267. Oberhammer/Domej, Delay, S.268f. 166So zum Beispiel Klein, Zivilprozeß, S.267. 167Siehe Klein, Bemerkungen CPO, S.250f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.