Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Die österreichische 
Allgemeine bzw. Westgalizische Gerichtsordnung hatte das erstinstanzliche Verfahren in «streng präklusive Abschnitte»152 gegliedert, die aufeinander aufbauten und zum Teil mit Monate dauern- den Fristen versehen waren; zwischen den einzelnen aufeinanderfolgen- den Phasen herrschte eine «konsequent durchgeführte Eventualma- xime.»153 Die Parteien konnten ihr Vorbringen nur in den jeweils dafür vorgesehenen Phasen des Verfahrens und überdies nur gesamthaft ein- reichen, andernfalls war es für das weitere Verfahren präkludiert.154 Hinzu kam, dass die Appellation gegen erstinstanzliche Urteile vor der Rechtsmittelinstanz beschränkt war, denn es durften nach der österrei- chischen Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung weder neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, noch durfte eine Klagsänderung vorgenommen werden.155 Im Ergebnis wirkte sich die rigide Eventualmaxime in Verbindung mit festen Verfahrensabschnitten, deren langen Fristen sowie einer beschränkten Appellation prozessökonomisch nachteilig aus. Denn der Zivilprozess insgesamt wurde dadurch erheblich verzögert. Nicht zuletzt geschah dies auch deswegen, weil äusserst weitläufige Schrift- sätze entstanden, die wegen der strengen Eventualmaxime alle späteren Möglichkeiten im Zivilprozess zu antizipieren und sämtliche Eventuali- täten vorweg aufzunehmen bemüht waren.156Angesichts dieser prakti- schen Erfahrungen liess 
Klein Skepsis walten, was eine strenge Eventual- maxime als prozessökonomisches Allheilmittel betraf. Wie sich heraus- gestellt hatte, vermochte sie allein nämlich als prozessökonomischer Mechanismus nur wenig auszurichten und konnte im Zusammenspiel mit anderen Regelungen gar zu prozessökonomisch schädlichen Wir- kungen führen. b) Abgrenzung: Eventualmaxime, Präklusion, Zurückweisung Die Terminologie zur Eventualmaxime war und ist nicht einheitlich, es wurde und wird noch heute unter anderem auch vom «Konzentrations- 148§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 152Klein, Zivilprozeß, S.30. 153Klein, Zivilprozeß, S.30. Sprung, Zielsetzungen, S.338. 154Von Stosch, S.24, mit Nennung der §§  3, 4, 47, 53 und 54 Ö-AGO; vgl. Malaniuk, S.181–183 m. w. H.; Dahlmanns, S.2702f. 155Von Stosch, S.25, mit Nennung des §  257 Ö-AGO; Delle-Karth, S.40. 156Von Stosch, S.24f.
	        

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