Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

tagung gleichermassen und gründlich prüfen (§ 135 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). Zwar bedurften die Voraussetzungen nicht des Beweises, doch konnte das Gericht zum Beispiel im Falle (1) von der betreffenden Par- tei eine Bescheinigung, das heisst Glaubhaftmachung (§ 274 Ö-CPO) verlangen (§ 135 Abs. 1 Satz 2 Ö-CPO). Der Antrag auf Erstreckung musste abgelehnt werden, wenn dessen Begründung nicht ausreichte (§ 135 Abs. 2 Satz 1 Ö-CPO). Wenn die Voraussetzungen für eine Erstreckung erfüllt und zweifelsfrei begründet waren und der Antrag bei Gericht vor der Tagsatzung eingebracht wurde, konnte es ohne Anhö- rung der Gegenpartei entscheiden, «um unnützen Aufwand an Zeit und Kosten [... diesfalls] zu vermeiden»140 (§ 136 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 128 Abs. 3 Ö-CPO). Im Falle der Erstreckung einer Tagsatzung musste das Gericht, falls möglich, den Parteien mündlich sogleich Tag und Zeit deren Fortführung mitteilen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). In jedem Falle sollte das Gericht grundsätzlich, wenn es begründeter- weise zu einer Vertagung kam, «stets bestrebt sein, die nachtheiligen Wirkungen des Vertagungsgrundes auf das unerläßliche Minimum ein- zuengen.»141 Das Gericht sollte mit Blick auf den konkreten Zivilpro - zess die prozessökonomischen Nachteile einer Vertagung weitestgehend abwenden.142 Ein 
Rekurs gegen die erste Erstreckung der Tagsatzung war nicht zulässig, es sei denn, sie dauerte mehr als vier Wochen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). Ein Rekurs war hingegen zulässig gegen jede weitere Vertagung sowie gegen die Verweigerung einer Vertagung.143 d)Kostenfolgen Sowohl bei Fristverlängerungen als auch bei Tagsatzungserstreckungen konnte das Gericht auf Antrag der Gegenpartei beschliessen, dass dieje- nige Partei, die eine Verlängerung oder Vertagung bewirkt hatte, die hie- raus der Gegenpartei entstandenen Kosten an diese erstattete, wobei das Gericht deren Umfang festsetzte (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). Selbst wenn später die Gegenpartei in der Hauptsache unterlag und zum Ersatz 145 
I. Gerichtshofverfahren 140Klein, Gesetzentwürfe, S.40. 141Klein, Praxis, S.62. 142Klein, Praxis, S.62. 143Zum vorangehenden Absatz vgl. Klein, Zivilprozeß, S.248f.Zu den Entwicklungen und späteren Missbräuchen in praxi siehe Klein, Zivilprozeß, S.249f.
	        

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