Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

unbesehen eines parteiseitigen Verschuldens, empfahl Klein, weil sich dadurch für das Gericht der schwierige Verschuldensbeweis erübrigte.131 (2) Banden das Gericht amtliche Obliegenheiten oder wichtige Geschäfte, die nicht verschoben werden konnten, und standen diese der Aufnahme oder der Fortsetzung der Verhandlung entgegen, war eine Vertagung zulässig (§ 134 Abs. 1 Ziff. 2 Ö-CPO).132 Allerdings sollten derartige Fälle so weit als möglich vermieden werden und nur aus- nahmsweise eintreten.133 (3) Falls eine für die weitere Verhandlung wesentliche Beweisauf- nahme angeordnet wurde und nicht sogleich vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden konnte oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Fortführung der Verhandlung erforderlich waren, war eine Vertagung zulässig (§ 134 Abs. 1 Ziff. 3 Ö-CPO).134 (4) Konnte eine Verhandlung an der dafür angesetzten Tagsatzung nicht beendet werden, war eine Vertagung zulässig (§ 134 Abs. 1 Ziff. 4 Ö-CPO). Ebenso war eine einmalige Vertagung im Zusammenhang mit Problemen der Äusserungs- und Verständigungsfähigkeit einer Partei oder ihres Bevollmächtigten vorgesehen, falls dadurch Probleme bei der mündlichen Verhandlung auftraten (§ 185 Abs. 1 und Abs. 2 Ö-CPO).135 Trotz dieser Möglichkeiten waren Vertagungen wegen der prozessöko- nomisch schädlichen Folgen auch in derartigen Fällen «aufs Aeußerste einzuschränken.»136 «Daß außerhalb der gesetzlichen Tatbestände ein legitimes Bedürf- nis nach Fristerstreckung oder Vertagung auftreten könne, ist nicht zu besorgen»137, urteilte Klein, und daher riet er, die genannten Vorausset- zungen strikte anzuwenden und nicht davon abzurücken, weil andern- falls sich Missbrauch und Verschleppung einschleichen würden.138 Un - geachtet eines allfälligen Einvernehmens der Parteien139 musste das Gericht in all den genannten Fällen die Voraussetzungen für eine Ver - 144§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 131Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.15. 132Klein, Zivilprozeß, S.248. 133Klein, Praxis, S.62. 134Klein, Zivilprozeß, S.248. 135Für Einzelheiten siehe Klein, Zivilprozeß, S.248. 136Klein, Praxis, S.62. 137Klein, Zivilprozeß, S.251. 138Vgl. Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.15; Klein, Zivilprozeß, S.250f. 139Siehe bereits Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.28.
	        

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