Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

ten Einzelrichter konzentrierte (§ 249 Abs. 1 Ö-CPO).99 Prozessökono- misch gesehen diente das vorbereitende Verfahren folglich der Entlas- tung desGerichts, der Effizienz im konkreten Zivilprozess sowie dessen Beschleunigung.100 Das so verstandene vorbereitende Verfahren, nämlich als prozess- ökonomische Vorbereitung einer späteren mündlichen Verhandlung, konnte entweder als Einleitung vor dem Hauptverfahren und mithin vorgängig zur mündlichen Verhandlung insgesamt stattfinden. Oder ein vorbereitendes Verfahren konnte unter Umständen für einzelne Fragen später auch noch nach Beginn und während der mündlichen Verhand- lung zu deren Unterstützung während des Hauptverfahrens eingeleitet werden. Diesfalls diente es der prozessökonomischen Vorbereitung zwar nicht der gesamten, aber der später noch folgenden weiteren mündlichen Verhandlung. b)Als Einleitung vor dem Hauptverfahren Ein vorbereitendes Verfahren als Einleitung vor dem Hauptverfahren konnte nach der Zivilprozessordnung in drei Fällen101angeordnet werden: (1) wenn sich eine grosse Zahl von Ansprüchen und Gegenansprü- chen gegenüberstanden (§ 245 Ziff. 1 Ö-CPO); (2) «wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene that- sächliche Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich die vorgängige Ordnung und Sichtung desselben behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt» (§ 245 Ziff. 2 Ö-CPO); (3) wenn Parteien zwecks Beweises erheblicher Tatsachen auf Be- weismittel verweisen, die vor dem erkennenden Gericht während der mündlichen Verhandlung nicht aufgenommen werden können «oder de- ren Aufnahme die mündliche Streitverhandlung voraussichtlich erheb- 136§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 99Siehe Klein, Praxis, S.106–114. 100Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.55–58 m. w. H.; Klein, Zivil- prozeß, S.210f.und S.265. Zum Misserfolg des vorbereitenden Verfahrens in praxi siehe Klang, S.86; Leonhard, S.155. 101In den parlamentarischen Beratungen waren die Fälle des vorbereitenden Verfahrens eingeschränkt worden, weil man befürchtet hatte, dass es ansonsten gegenüber der eigentlichen mündlichen Verhandlung allzu sehr überhandnehme (Vortrag Krall 1895, S.244; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.244).
	        

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