Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

ex officio zurückzuweisen, welcher gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtet war, die als Rekursgericht einen Beschluss der ersten Instanz bestätigt hatte (§ 528 Abs. 2 Ö-CPO). Wurde also ein Beschluss im Rekursgericht bestätigt, konnte man ihn nicht nochmals weiterzie- hen. Eine einmalige Bestätigung genügte, weil die Tragweite eines Beschlusses kleiner war als diejenige eines Urteils.95 Obwohl die Einschränkungen der Rekursmöglichkeiten bisweilen kritisiert wurden, war der Erfolg nicht von der Hand zu weisen, wie Klein schrieb: «Jedenfalls hat dies zur Flinkheit des österreichischen Prozesses sehr viel beigetragen.»96 7.Vorbereitendes Verfahren Das vorbereitende Verfahren war insofern vorbereitend, als es zur Vor- bereitung einer mündlichen Verhandlung diente [a)]. So konnte es ent- weder als Einleitung vor dem Hauptverfahren [b)] stattfinden oder jederzeit zur mittelbaren Beweisaufnahme auch noch während des Hauptverfahrens [c)] eingesetzt werden. a)Vorbereitung mündlicher Verhandlung Ein Verfahren, das die mündliche Verhandlung vorbereitete, sollte als prozessökonomischer Mechanismus «den wesentlichsten Teil des Ver- handlungsmateriales geordnet, gesichtet und verhandlungsreif dem erkennenden Gerichte liefer[n]»97,so dass dort die Verhandlung im Wei- teren unterbruchslos durch- und zu Ende geführt werden konnte.98 Ein solches vorbereitendes Verfahren konnte von Amtes wegen oder auf Antrag hin angehoben werden. Es fand im Gerichtshofverfahren, wo der Spruchkörper mehrere Richter umfasste, vor einem einzigen beauftrag- ten Richter statt und ersparte so dem Richtergremium den Aufwand eines gemeinsamen, koordinierten Vorgehens, indem es Aufgaben sowie die für das vorbereitende Verfahren nötigen Befugnisse beim beauftrag- 135 
I. Gerichtshofverfahren 95Walker, Vergleich, S.299. 96Klein, Zivilprozeß, S.452. 97Klein, Zivilprozeß, S.265. 98Klein, Zivilprozeß, S.265; siehe Klein, Praxis, S.98–105.
	        

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