Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

(1) Die Einrede der Unzuständigkeit unterlag der Präklusion.64 Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts musste bei der ersten Tagsat- zung vorgebracht werden, ansonsten wurde sie im späteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr beachtet (§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Ö-CPO). Dies galt für sie in allen Instanzen und unbedingt, das heisst ungeachtet, ob die Einrede verschuldet oder unverschuldet oder aus welchem Grund auch immer nicht vorgebracht worden war. Ab einem gewissen Zeit- punkt konnte sie nicht mehr vorgebracht werden und eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand fand demzufolge nicht statt. Sogar die Ein- rede bei unheilbaren Unzuständigkeiten unterlag der Präklusion und der Zivilprozess war mithin nach dem endgültigen Präklusionszeitpunkt gänzlich und unwiderruflich von sämtlichen Auseinandersetzungen mit solchen Einreden und dem zugehörigen Zeit- und Arbeitsaufwand befreit.65 (2) Der Einrede der Unzuständigkeit kam keine prozesshindernde Wirkung mehr zu, so dass eine Partei nicht mehr die Verhandlung in der Hauptsache verweigern durfte, falls sie die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hatte.66 (3) Den gerichtlichen Entscheidungen über die Zuständigkeit wurde nur eine beschränkte Anfechtbarkeit zuteil. Unrichtige Entschei- dungen über die Zuständigkeit, sollten sie vereinzelt ergehen und man- gels Anfechtbarkeit bestehen bleiben, waren weniger nachteilig veran- schlagt worden «als der Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten und die Prozeßverzögerung, die entstehen müßten, wenn die Zuständigkeits- frage jedesmal durch alle Instanzen mit suspensivem Effekte verfolgt werden könnte.»67 Bei den 
anderen Einreden nebst der Unzuständigkeit war ebenfalls ein Grossteil ihrer prozessverzögernden Folgen beseitigt worden, wenn- gleich nicht in gleichem Ausmass wie bei der Unzuständigkeit:68 Die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft waren vom Gericht jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (§ 240 Abs. 3 Ö-CPO). Falls der Beklagte hemmende 128§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 64Klein, Zivilprozeß, S.267. 65Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.124f. 66Klein, Praxis, S.88; Klein, Zivilprozeß, S.125 mit Fn. 84. Kralik, S.91 m. w. N. 67Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.128f.Kralik, S.90f.m. w. N. 68Vgl. Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.616.
	        

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