Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

nen, um möglichst prozessökonomisch bis zur Verhandlungstagsatzung die bezeichneten Urkunden herbeizuschaffen und die benannten Zeugen zu laden (§ 243 Abs. 3 i. V. m. § 229 Abs.1 Ö-CPO).46 Während im Gerichtshofverfahren die erste Tagsatzung nicht zur Verhandlung in der Sache verwendet werden durfte, durfte dies im wei- tergehend prozessökonomisierten bezirksgerichtlichen Verfahren sehr wohl geschehen; die Anordnung der Streitverhandlung wurde hier zu gerichtlichem Protokoll gegeben.47 In der forensischen Praxis zeitigte die erste Tagsatzung später nicht die Wirkungen, die Klein beabsichtigt hatte. Die Gerichte pflegten sie unsorgfältig durchzuführen sowie als blosse Formalität anzusehen: Sie setzten etliche erste Tagsatzungen zur selben Zeit an und handelten unter Anwesenheit aller Beteiligten routinemässig eine erste Tagsatzung nach der anderen ab, was insbesondere Vergleichsverhandlungen verun- möglichte.48 5.Eindämmung parteiseitiger Vorbehalte Klein war darauf bedacht, parteiseitige Vorbehalte und deren prozess- ökonomisch schädliche Folgen wie zum Beispiel daraus hervorgehende Verzögerungen einzudämmen. In erster Linie richtete sich dies gegen die prozesshindernden oder gerichtsablehnenden Einreden [a)], betraf jedoch auch parteiseitige Anträge und Gesuche [b)] verschiedenster Art. a)Einreden Klein bekämpfte ganz besonders die prozesshindernden oder gerichts- ablehnenden Einreden, gegen deren prozessverzögernde Wirkungen er in der Zivilprozessordnung prozessökonomische Mechanismen auf- stellte.49 Die Erfahrungen unter der Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung hatten gelehrt, dass die gerichtsablehnende und «die prozeßhindernde Inkompetenzeinrede eines der beliebtesten Verschlep- 125 
I. Gerichtshofverfahren 46Siehe oben unter §  4/I./1. 47Klein, Zivilprozeß, S.261 und S.264. Siehe unten unter §  4/I./11. und §  4/II./2./b). 48Vgl. Oberhammer/Domej, Efficiency, S.65; Oberhammer/Domej, Delay, S.266 m.w.H. 49Vgl. Klein, Praxis, S.88. Vgl. Kralik, S.90 m. w. H.
	        

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