Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Parteien als obligatorisch vorauszuschicken, kritisierte Klein dies. Zwar sei es wünschenswert, einen unnötigen Zivilprozess von vornherein zu vermeiden, das Gericht zu entlasten und zugleich einen Gläubiger unter Mithilfe des Gerichts zu einem ähnlichen Ergebnis wie durch einen Zivilprozess gelangen zu lassen.20 Aber ein solcher Vergleichsversuch sei lediglich geeignet für kleinere, das heisst einfachere Streitsachen von geringerem Wert.21 Zum einen seien bei umfangreicheren Streitsachen vor Klageerhebung ohnehin üblicherweise Vergleichsversuche unter- nommen worden und gescheitert, zum anderen verfüge das Gericht vor- gängig zum Zivilprozess nicht über die nötigen Informationen, um wir- kungsvoll mit den Parteien auf einen Vergleich hinarbeiten zu können.22 Die Pflicht zu einem vorgängigen Vergleichsversuch bei Gericht und unter dessen Mithilfe «würde in das Verfahren eine zeitraubende, nutz- lose Formalität einschieben»23,weshalb Klein sie ablehnte.24 Eine weitere Gefahr sah Klein darin, dass grundlose und schikanöse Klagen erhoben werden konnten, von denen sich dann anlässlich eines obligatorischen gerichtlichen Vergleichsversuches der Betroffene via Vergleich quasi frei- kaufen könnte, um gegenüber einem schikanösen Zivilprozess den rascheren und einfacheren Weg zu wählen.25 Eine obligatorische oder ausufernde gerichtliche Vergleichspraxis würde diesen Missbrauch her- vorrufen oder fördern.26 Daher standen Klein und mit ihm die Zivilpro- zessordnung einem obligatorischen vorgängigen Vergleichsversuch ablehnend gegenüber.27 Die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 nahm den vorgängigen gerichtlichen Vergleichsversuch infolgedes- sen als Möglichkeit zwar trotzdem auf, aber nur für geringere Streit- werte im Verfahren vor Bezirksgerichten.28121 
I. Gerichtshofverfahren 20Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.470f. 21Klein, Zivilprozeß, S.471. 22Klein, Bemerkungen CPO, S.269. 23Klein, Bemerkungen CPO, S.269. 24Klein, Bemerkungen CPO, S.269. 25Klein, Praxis, S.119 m. w. H. 26Klein, Praxis, S.119 m. w. H. 27Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.236f. 28Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.239 m. w. H.; vgl. Oberhammer/Domej, Swit- zerland, S.221. Zum geringen Erfolg in der Praxis siehe Ballon, Entlastung, S.25. Siehe auch unten unter §  10/I./1. zu den liechtensteinischen Vermittlerämtern.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.