anfechtbar sein (§ 6 Abs. 3 Ö-CPO), um Verzögerungen, Verschleppun- gen oder die Einnahme eines Zuviels an Raum solcher Mangelfragen zu vermeiden.17Gelang die Mangelbehebung, konnte der Prozess weiterge- hen, ohne ganz von vorne wieder beginnen zu müssen, wie es später nach einer Zurückweisung infolge (behebbaren) Mangels hätte geschehen müssen. Gelang den Parteien die Mangelbehebung hingegen nicht, war es kaum nachteilig für sie, weil der bisherige Prozessaufwand sich in dieser frühen Phase noch in Grenzen hielt und durch solch einen frühen Aus- spruch der Verfahrensnichtigkeit künftiger unnützer parteiseitiger Auf- wand verhindert wurde.18Die Fristsetzung schützte das Gericht dabei vor Verschleppung, beliess ihm mit der Bestimmung ihrer Angemessen- heit einen sinnvollen zeitlichen Spielraum und war strikterweise nur ver- längerbar, falls die Parteien keinen Einfluss auf die Hindernisse hatten, die der Behebung des Mangels entgegenstanden (§ 7 Abs. 3 Ö-CPO). An die Stelle einer kurzfristig scheinbar prozessökonomischen Zurückweisung infolge eines behebbaren Mangels, vorliegend für den Fall der Prozessfähigkeit, setzte Klein somit einen tatsächlich und auf Dauer prozessökonomisch wirkenden Mechanismus. Begünstigend trat hinzu, dass auch Kleins Auffassung des sozialen Zivilprozesses19 gebot, dass namentlich den unkundigen und unerfahrenen Parteien geholfen und ermöglicht wurde, behebbare Mängel unter gerichtlichem Hinweis und gerichtlicher Anleitung wirksam zu beseitigen. 3.Gerichtliche Vergleichsversuche Während Klein dem obligatorischen gerichtlichen Vergleichsversuch vorgängig zum Zivilprozess skeptisch gegenüberstand [a)], befürwortete er gerichtliche Vergleichsversuche während des Verfahrens [b)], sofern bei ihnen Aussicht auf Erfolg bestand. a)Obligatorisch vorgängig? Obwohl es in der Prozessgesetzgebung immer mehr zur Regel wurde, einem Verfahren einen vorgängigen Vergleichsversuch zwischen den 120§
4 Prozessökonomische Mechanismen 17Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.198. 18Klein, Bemerkungen CPO, S.198. 19Siehe oben unter § 3/II./2.